Rz. 100
Beruht die zu erstattende Zahlung nicht auf einer (wirksamen) Festsetzung, bedarf die Verwirklichung des Erstattungsanspruchs grundsätzlich keines besonderen Verwaltungsakts. Bei Streit über das Bestehen des Erstattungsanspruchs hat die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO zu entscheiden. Dieser bildet in diesem Fall die Grundlage für die Verwirklichung des Anspruchs i. S. v. § 218 Abs. 1 AO. Eine auf Steuererstattung gerichtete Leistungsklage des Stpfl. ist nur begründet, wenn der Erstattungsanspruch zuvor durch einen Bescheid i. S. v. § 218 Abs. 1 AO festgesetzt worden ist. Handelt es sich um einen Rückforderungsanspruch des Steuergläubigers, kann unabhängig vom Bestehen eines Streits über sein Bestehen ein Abrechnungsbescheid erteilt werden. Dieser Rückforderungsbescheid kann mit einem Leistungsgebot nach § 254 AO verbunden werden und bildet die Grundlage für die (zwangsweise) Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs. Der Umstand, dass das FA seinen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO nicht zuvor in einem besonderen Rückforderungsbescheid festgesetzt hat, steht seiner Aufnahme in einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO nicht entgegen.
Rz. 101
Betrifft der Erstattungsanspruch eine Zahlung, die auf der Grundlage einer (wirksamen) Festsetzung geleistet wurde, setzt seine Verwirklichung die vorherige Änderung dieser Festsetzung voraus. Damit wird in diesem Verfahren und nicht im Abrechnungsverfahren nach § 218 Abs. 2 AO über das Bestehen des Erstattungsanspruchs entschieden. Dieser ergibt sich aus einem Vergleich zwischen der (geänderten) Steuerfestsetzung und der tatsächlichen Zahlung. Voraussetzung für einen Anspruch auf Rückerstattung von Vorauszahlungen ist, dass die festgesetzte Jahressteuer niedriger als die Summe der an das FA abgeführten Vorauszahlungen ist. Setzt das FG auf eine Anfechtungsklage hin die Steuer durch Urteil herab, ist das FA von Amts wegen verpflichtet, das sich aus der geänderten Steuerfestsetzung ergebende Erstattungsguthaben dem Berechtigten auszuzahlen.
Umgekehrt setzt ein Rückforderungsanspruch eine Änderung des Steuerbescheids in der Weise voraus, dass sich ein niedrigerer Erstattungs- oder Vergütungsbetrag ergibt. Kann die Änderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen des Vorrangs der Insolvenzordnung nicht mehr erfolgen, wird sie durch Anmeldung des Rückforderungsanspruchs zur Insolvenztabelle ersetzt. Die Eintragung in die Insolvenztabelle wirkt wie die bestandskräftige Festsetzung der Forderung, sodass sich der entgegenstehende Festsetzungsbescheid i. S. d. § 124 Abs. 2 AO auf andere Weise erledigt.
Rz. 102 einstweilen frei