Rz. 92

Die Darstellung der Steuerverkürzung hat im Urteil entsprechend den gerichtlichen Feststellungen (s. Rz. 89) und grundsätzlich ebenso detailliert zu erfolgen (s. Rz. 10). Nach st. Rspr. des BGH sind für jede Steuerart und jeden Besteuerungszeitraum unter Schuldgesichtspunkten so klare Feststellungen zu treffen, dass sowohl die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen als auch die Berechnung der verkürzten Steuern der Höhe nach erkennbar werden[1]. Eine Verweisung im Urteil auf andere Unterlagen ist grundsätzlich nicht ausreichend[2]. Die Angabe lediglich der Summe der jeweils verkürzten Beträge in den Urteilsgründen ist ebenfalls nicht ausreichend, es müssen vielmehr die verkürzten Steuern für jede Steuerart und für jeden Besteuerungszeitraum getrennt dargestellt werden[3]. Die Besteuerungsgrundlagen sind so darzustellen, dass die Steuerberechnung nachvollzogen werden kann.

 

Rz. 92a

Eine detaillierte Darstellung der Feststellungen ist ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn der Tatbeteiligte bezüglich der hinterzogenen Steuer geständig ist und für die steuerliche Situation über eine ausreichende Sachkenntnis verfügt[4].

 

Rz. 93

Bei der USt-Hinterziehung (s. Rz. 283) muss angegeben werden, aufgrund welcher Lieferungen und Leistungen sich der Steueranspruch in welcher Höhe errechnet[5]. Eine detaillierte Berechnung ist jedoch nicht erforderlich, wenn das Ausmaß der Steuerverkürzung problemlos als Saldo der fingierten Vorsteuerbeträge zu ermitteln ist[6].

 

Rz. 93a

Bei der Hinterziehung verschiedener Steuern ist die Höhe der Verkürzung für jede Steuer getrennt zu ermitteln (s. Rz. 89) und darzustellen. Eine Zusammenfassung in einem Verkürzungsbetrag ist nicht zulässig[7].

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