Rz. 232

Das Erscheinen des Amtsträgers zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit schließt die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige aus. Die Begriffe der Steuerstraftat und der Steuerordnungswidrigkeit sind unproblematisch, da sie in den §§ 369, 377 AO gesetzlich definiert sind. Schwieriger ist allerdings die Frage, wann ein Amtsträger "zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist". Ebenso wie beim Ausschlussgrund des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1c AO ist ein zielgerichtetes Erscheinen des Amtsträgers erforderlich. Er muss subjektiv mit der ernsthaften Absicht vor Ort erscheinen, eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu ermitteln bzw. zu verfolgen.[1] Folglich kann insoweit auf Rz. 216 verwiesen werden.

Für den Ausschlussgrund ist unerheblich, ob dieses Erscheinen in Gegenwart eines Staatsanwalts geschieht oder nicht.[2]

[1] Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 371 AO Rz. 254.
[2] Felix, BB 1985, 1781 übersieht noch zur alten Rechtslage, dass die Steuer- bzw. Zollfahnder nach § 404 AO stets nur Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bzw. der Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO sind, gleichgültig ob diese vor Ort vertreten ist oder nicht.

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