2.3.5.6.1 Zweck der Vorschrift
Rz. 119
Nach § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO tritt die Straffreiheit auch dann nicht ein, wenn der Tatbeteiligte (Rz. 117) die Tatentdeckung zwar nicht kannte (Rz. 118), aber "bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste". Dieser Zusatz bringt, da die Kenntnis von der Tatentdeckung i. d. R. schwer nachzuweisen sein wird (Rz. 118), eine Beweiserleichterung für die Strafverfolgungsorgane[1].
2.3.5.6.2 Nachweis bekannter Tatsachen
Rz. 120
Der Ausschlussgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO greift nur ein, wenn dem Tatbeteiligten Tatsachen bekannt sind, aufgrund derer er auf die Tatentdeckung hätte schließen müssen[1]. Die Strafverfolgungsorgane müssen die Kenntnis des Tatbeteiligten von diesen Tatsachen nachweisen[2].
2.3.5.6.3 Vorhersehbarkeit für den Tatbeteiligten
Rz. 121
Aufgrund der ihm bekannten Tatsachen (Rz. 120) hätte der Tatbeteiligte bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Tatentdeckung rechnen müssen. Abzustellen ist insoweit auf die individuelle Verständnismöglichkeit des jeweiligen Tatbeteiligten[1]. Der BGH[2] ist der Auffassung, dass an die Annahme des "Kennenmüssen" keine hohen Anforderungen zu stellen sind.
2.3.5.6.4 Wiederaufleben der "Selbstanzeige"-Möglichkeit
Rz. 121a
Auch im Fall der Tatentdeckung lebt die Möglichkeit zur "Selbstanzeige" wieder auf, wenn dem Tatbeteiligten bekannt wird (Rz. 118), dass die zur Entdeckung führenden Tatsachen (Rz. 113a) vor der Einleitung eines Strafverfahrens (Rz. 96) entkräftet sind[1]. Die Feststellung dieses Zeitpunkts dürfte allerdings schwierig sein[2].
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