Rz. 281

Es wird auch im Fall der Tatentdeckung vertreten, dass die Möglichkeit zur Selbstanzeige wieder auflebt. Insoweit ist allerdings zu unterscheiden. Wird dem Tatbeteiligten bekannt, dass die zur Entdeckung führenden Tatsachen vor der Einleitung eines Strafverfahrens entkräftet sind[1], so führt dies zum Wiederaufleben der Selbstanzeigemöglichkeit, wenn auch die Feststellung dieses Zeitpunkts in der Praxis schwierig ist.[2]

 

Rz. 282

Ein generelles Wiederaufleben der Selbstanzeigemöglichkeit, wenn dem Täter nicht in Analogie zu § 171 Abs. 4 S. 3 AO innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis von der Tatentdeckung die Einleitung des Verfahrens mitgeteilt wurde[3], ist hingegen abzulehnen. Schon begrifflich sind Dinge, die einmal entdeckt sind, immer entdeckt. Das Unbekannte oder Verborgene wurde aufgefunden und ist damit nicht mehr unbekannt oder verborgen – daran ändert auch der Ablauf von sechs Monaten nichts. Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn alle, die von der Entdeckung Kenntnis haben, verstorben sind und sämtliche Akten, aus denen sich die Entdeckung ergibt, vernichtet sind. Ebenso lebt die Selbstanzeigemöglichkeit nicht wieder auf, wenn auf eine unvollständige Selbstanzeige hin ein Strafverfahren eingeleitet wird und in der Folge auf Zahlung der unvollständig nacherklärten Steuer hin gem. § 170 Abs. 2 StPO wieder eingestellt wird. Auch in diesem Fall ist sprachlich und sachlogisch ein Teil der im Berichtigungszusammenhang stehenden Taten entdeckt und diese Entdeckung geht nicht wieder verloren.

[1] Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, 8. Aufl. 2015, § 371 AO Rz. 364.
[2] Mösbauer, StB 1999, 398.
[3] Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 371 AO Rz. 364; Kohler, in MüKo StGB Bd. 7, 2. Aufl., § 371 AO Rz. 288.

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