Rz. 295

Liegt eine Steuerhinterziehung vor, bei der die verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25.000 EUR übersteigt, ist die Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO gesperrt. Das weitere Verfahren für diese Tat bestimmt sich nach § 398a AO nach dem von der Strafverfolgung abgesehen werden kann, wenn die dort genannten Auflagen[1] fristgemäß erfüllt werden.

 
Praxis-Beispiel

Die Stpfl. S gibt eine vollständige Selbstanzeige für die Jahre 2011 bis 2016 ab. Nur im Jahr 2013 wird der Betrag von 25.000 EUR überschritten. Im weiteren Verfahren leistet sie für die Jahre 2011-2012 sowie 2014-2016 die Nachzahlung gem. § 371 Abs. 3 AO. Sie ist allerdings nicht in der Lage, den sich für das Jahr 2013 aus § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO ergebenden Geldbetrag zu zahlen.

In diesem Fall sind die Selbstanzeigen für die Jahre 2011-2012 sowie 2014-2016 wirksam. Allein für das Jahr 2013 wird das Strafverfahren aufgrund des Ausschlussgrundes des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO fortgesetzt.

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