2.6.2.3.1 Allgemeines
Rz. 407
Nach § 24 Abs. 1 StGB wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Folglich sind Fälle des misslungenen Rücktritts und des fehlgeschlagenen Versuchs auszuscheiden, in denen eine Strafbefreiung durch Rücktritt ohnehin nicht infrage kommt.
Ein misslungener Rücktritt liegt vor, wenn der tatbestandliche Erfolg bereits eingetreten und dem Tatbeteiligten zuzurechnen ist, sodass für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch nach § 24 StGB kein Raum bleibt.
Rz. 408
Auch im Fall eines (subjektiv) fehlgeschlagenen Versuchs ist § 24 StGB nicht anwendbar, da der Täter in diesem Fall die Vollendung seiner Tat nicht mehr für möglich hält. Folglich basiert das Ausbleiben des Erfolgs auf einem nicht zu honorierenden Zufall.
Ein solcher fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn der Täter erkannt hat, dass seine Tathandlung das konkrete Handlungsziel nicht mehr erreichen wird und er dieses Ziel nicht mehr oder nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung erreichen kann. Ein Versuch ist hingegen noch nicht fehlgeschlagen solange das entsprechende Besteuerungsverfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist. Wird dem Täter nach Abgabe einer unzutreffenden Steuererklärung ein aus seiner Sicht ungünstiger Steuerbescheid bekannt gegeben und verfolgt er sein rechtswidriges Ziel durch wahrheitswidrige Angaben in einem anschließenden Rechtsbehelfsverfahren weiter, so handelt es sich um ein einheitliches Verfahren. Solange dieselbe Steuererklärung im Streit ist, der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig geworden ist und der Täter noch nicht alle Rechtsbehelfe ausgenutzt hat, ist der Versuch erst mit Bestandskraft des Steuerbescheids fehlgeschlagen.
2.6.2.3.2 Die Rücktrittsfälle des § 24 StGB
Rz. 409
Vorausgesetzt, dass es sich um einen Einzeltäter handelt, muss das Handeln des Täters je danach, ob es sich um einen unbeendeten, beendeten oder vermeintlich vollendeten Versuch handelt, verschiedene Anforderungen für die Straffreiheit erfüllen. Diese Handlungen müssen darüber hinaus auch alle freiwillig erfolgen.
Rz. 410
§ 24 StGB gewährt demjenigen Straffreiheit, der die weitere Ausführung der Tat freiwillig aufgibt. Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter – nach seiner Vorstellung von der Tat – noch nicht alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan hat. Da der Versuchsbeginn einer Steuerhinterziehung aber überhaupt erst gegeben ist, wenn gegenüber den Finanzbehörden unzutreffende oder entgegen der bestehenden Verpflichtung keine Angaben gemacht wurden, gibt es insoweit allenfalls einen Anwendungsbereich für § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB, wenn der Täter zwar bereits unrichtige Angaben gemacht hat, aus seiner Sicht aber noch weitere Angaben oder die Vorlage von Nachweisen (z. B. Spendenbescheinigungen) notwendig sind, um den Verkürzungserfolg herbeizuführen. In diesem Fall erlangt er Straffreiheit, wenn er freiwillig die weitere Tatausführung aufgibt indem er von weiteren Handlungen Abstand nimmt und die Steuer daraufhin zutreffend festgesetzt wird.
Rz. 411
§ 24 StGB gewährt darüber hinaus demjenigen Straffreiheit, der die Vollendung der Tat durch eigene Tätigkeit verhindert hat. Ein beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung bereits alles getan hat, was zur Verwirklichung des Tatbestands erforderlich ist. In diesem bei der Steuerhinterziehung häufigsten Fall muss der Täter nach § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB freiwillig die Vollendung verhindern. Im Falle der Verletzung von Steuererklärungspflichten durch die Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung führt somit das bloße Nicht-weiter-Handeln nicht zur Straffreiheit gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB, sodass es einer aktiven Handlung wie z. B. der Verhinderung des Zugangs der abgeschickten unzutreffenden Erklärung, des Zurückziehens der unzutreffenden Erklärung (z. B. einfach durch den Hinweis, dass sie falsch sei) oder der Berichtigung/Ergänzung der unzutreffenden Erklärung bedarf.
Handelt es sich hingegen um eine Tatbegehung durch pflichtwidriges Unterlassen, so kann die Tatvollendung nur durch die Erfüllung der dem Täter obliegenden steuerlichen Pflichten und somit durch die Nachholung der zutreffenden Erklärung erfolgen.
Rz. 412
Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er gem. § 24 Abs. 1 S. 2 StGB straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern (sog. versuchter Rücktritt). Ein versuchter Rüc...