Rz. 181

§ 371 Abs. 4 AO regelt nicht wie § 371 Abs. 1 AO einen Strafaufhebungsgrund (Rz. 16), sondern schließt lediglich die Strafverfolgung aus. Ein Strafverfahren gegen den "Dritten" (Rz. 188) darf nicht eingeleitet bzw. muss eingestellt werden, es besteht ein Strafverfolgungshindernis[1]. Sonstige strafrechtliche oder steuerliche Folgen der Tat des "Dritten" (Rz. 188) werden hiervon nicht berührt.

[1] Jäger, in Klein, AO, 10. Aufl. 2009, § 371 AO Rz. 111; Joecks, in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 2009, § 371 AO Rz. 221.

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