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Auch kann zum Schmuggel nach den allgemeinen Regeln des § 27 StGB Beihilfe geleistet werden. Leistet ein Gehilfe zu mehreren Taten der Steuerhinterziehung Hilfe durch jeweils selbstständige Unterstützungshandlungen i. S. v. § 27 Abs. 1 StGB, steht der Umstand, dass der Gehilfe bereits bei der Anbahnung des Gesamtgeschäftes, auf das die einzelnen Haupttaten zurückgehen, beteiligt war, der Annahme von mehreren im Verhältnis der Tatmehrheit[1] zueinander stehenden Taten zur Beihilfe zur Steuerhinterziehung nicht entgegen.[2] Die fortlaufende Förderung von Schmuggeltaten durch einen Gehilfen kann sich aber in seiner Gesamtschau als nur eine – dauerhafte – Beihilfehandlung zu mehreren Haupttaten darstellen.[3]

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