Rz. 50
Die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich gem. § 377 Abs. 2 AO grundsätzlich nach den §§ 31–34 OWiG, die prinzipiell mit den §§ 78ff. StGB vergleichbar sind. Allerdings enthält § 384 AO eine gegenüber § 31 Abs. 2 OWiG vorrangige Spezialregelung der Frist der Verfolgungsverjährung für Steuerordnungswidrigkeiten gem. §§ 378–380 AO, die erst nach fünf Jahren verjähren. Auf die Steuerordnungswidrigkeiten nach §§ 381 bis 383a AO und die nicht in der AO geregelten Steuerordnungswidrigkeiten findet hingegen § 31 Abs. 2 OWiG Anwendung, wenn die jeweiligen Regelungen nicht ausdrücklich § 384 AO für anwendbar erklären.[1]
Zu Beginn, Ruhen und Unterbrechung der Verjährung vgl. § 384 AO Rz. 3ff.
Rz. 51
Nach den allgemeinen Regelungen des § 31 Abs. 2 OWiG orientiert sich die Verjährungsfrist an der Höhe der angedrohten Höchstgeldbuße, sodass sich folgende Verjährungsfristen ergeben:
Angedrohte Höchstgeldbuße | Verjährungsfrist | Beispiele |
---|---|---|
mehr als 15.000 EUR | 3 Jahre | §§ 383 AO, 26b UStG |
mehr als 2.500 EUR bis einschl. 15.000 EUR |
2 Jahre | §§ 381, 382, 383a AO, 26a Abs. 1 Nr. 1–2 und 4–7 UStG; 50e Abs. 1 EStG, 160 StBerG |
mehr als 1.000 EUR bis einschl. 2.500 EUR |
1 Jahr | |
alle übrigen OWi | 6 Monate | § 26a Abs. 1 Nr. 3 UStG |
Auf Handlungen nach § 30 OWiG ist nicht § 31 OWiG anwendbar, sondern sie verjähren – auch bei Strafaten – nach den jeweils für die Anknüpfungstaten geltenden Vorschriften.[2]
Zur Vollstreckungsverjährung vgl. weiter § 384 AO Rz. 7.
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