Rz. 111
§ 379 Abs. 2 Nr. 1e AO erfasst
1. Verstöße gegen die Mitteilungspflicht aus § 138d Abs. 1 AO, wobei sich die Art und Weise, in der die jeweilige Mitteilung zu erfolgen hat, aus § 138f Abs. 1, 2 und 3 S. 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 AO ergibt., sowie
2. Verstöße gegen die Aktualisierungspflicht gem. § 138h Abs. 2 AO.
Rz. 112
Ein im Hinblick auf § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO relevanter Verstoß gegen die Mitteilungspflicht aus § 138d Abs. 1 AO liegt vor, wenn die Mitteilung gem. § 138d Abs. 1 AO gar nicht erfolgt, sie nicht vollständig ist oder die Mitteilung nicht i. S. d. § 138f Abs. 2 AO rechtzeitig erfolgt. Im Hinblick auf die Vollständigkeit der Mitteilung ist zu beachten, dass der Vollständigkeitsbegriff des § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO nicht dem des § 138f Abs. 3 AO entspricht. Die Verpflichtung zur Angabe des tatsächlichen oder voraussichtlichen wirtschaftlichen Werts der grenzüberschreitenden Steuergestaltung aus § 138f Abs. 3 Nr. 8 AO wird von § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO – entgegen dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers – nicht erfasst, da Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit der Norm bestanden.
Rz. 113
§ 379 Abs. 2 Nr. 1e AO erfasst auch die nicht formgerechte Mitteilung oder Mitteilung an einen falschen Adressaten, wie sich aus der Inbezugnahme des § 138f Abs. 1 AO ergibt. Es ist unschädlich, dass es sich insoweit nicht um ausdrücklich genannte Tatbestandshandlungen handelt.
Rz. 114
Ein Verstoß gegen die Aktualisierungspflicht gem. § 138h Abs. 2 AO liegt vor, wenn die Mitteilung über Änderungen und Ergänzungen gem. § 138h Abs. 2 AO bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen i. S. d. § 138h Abs. 1 AO nicht, nicht vollständig i. S. d. § 138h Abs. 2 S. 1 und 2 AO oder nicht rechtzeitig i. S. d. § 138h Abs. 2 S. 1 AO erfolgt.
Rz. 115
Im Hinblick auf den Verstoß gegen die Aktualisierungspflicht gem. § 138h Abs. 2 AO ist problematisch, ob auch insoweit die nicht formgerechte Übermittlung sowie die Übermittlung an den falschen Adressaten bußgeldbewehrt ist. Teilweise wird dies verneint, da es sich in § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO lediglich um eine pauschale Verweisung auf § 138h Abs. 2 AO handele und somit keine ausreichende Sanktionsklarheit gegeben sei. Dies dürfte jedoch unzutreffend sein. Die Verweisung bezieht sich ausdrücklich auf den gesamten Absatz des § 138h Abs. 2 AO, der unter anderem auch konkrete Regelungen zur Form und zum Adressaten enthält. Dass diese sich erst in Satz 3 des Absatzes 2 finden, führt nicht zur Unklarheit. Vielmehr ist auch dieser Satz eindeutig in Bezug genommen und die im Hinblick auf die Mitteilungen sich aus ihm ergebenden Voraussetzungen – Adressat: BZSt; Form: amtlich vorgeschriebener Datensatz – sind klar. Folglich erfüllen auch nicht formgerechte Übermittlungen und Übermittlungen an den falschen Adressaten den Tatbestand des § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO.
Rz. 116
Unrichtige Mitteilungen sind hingegen – anders als in § 379 Abs. 2 Nr. 1f AO – nicht tatbestandsmäßig i. S. d. § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO. Selbiges gilt, wenn die – eigentlich erforderlichen – Angaben dem die Mitteilung Unterlassenden nicht "zur Verfügung stehen".