Rz. 2a

Zum Teil enthalten die Einzelsteuergesetze Sondervorschriften, die die Regelung des § 38 AO wiederholen, konkretisieren, modifizieren oder ergänzen (s. Rz. 25-34). Besonderheiten gelten für die Vorauszahlungen auf bewertungsunabhängige Jahressteuern (s. Rz. 19) und für steuerliche Nebenleistungen (s. Rz. 23f.), deren Festsetzung in das Ermessen der Finanzbehörde gestellt ist. Diese entstehen nicht bereits mit der Verwirklichung des abstrakten gesetzlichen Tatbestands, sondern erst mit dem behördlichen Festsetzungsakt. Entstehung und Festsetzung fallen bei ihnen daher zeitlich zusammen.[1]

Die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen[2] und (sonstigen) Masseverbindichkeiten[3] richtet sich ausschließlich nach dem Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung. Auf die steuerliche Enstehung der Forderung und deren Fälligkeit kommt es nicht an.[4] Für die insolvenzrechtliche Begründung ist entscheidend, wann der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt wurde. Dies ist der Fall, wenn der gesetzliche Besteuerungstatbestand verwirklicht worden ist.[5] Dies richtet sich auch im Anschluss an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausschließlich nach steuerrechtlichen Grundsätzen.[6] Bei Steuern, die nach § 38 AO erst mit Ablauf eines bestimmten Besteuerungszeitraums entstehen, kommt es für die insolvenzrechtliche Begründung der Steuerforderung darauf an, ob der einzelne (unselbständige) Besteuerungstatbestand vor oder nach der Insolvenzeröffnung verwirklicht wurde.[7] Dies hängt im Fall der ESt auch von der Art der Einkünfteermittlung[8] und im Fall der USt davon ab, ob die Umsätze nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten versteuert werden.[9]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge