Rz. 19

Gemäß § 382 Abs. 2 AO ist Abs. 1 der Norm auch anwendbar, wenn Verbrauchsteuergesetze die sinngemäße Anwendung von Zollgesetzen bzw. hierzu ergangenen Rechtsverordnungen vorsehen, d. h. die Anwendung der §§ 31 ZollVG, 30 ZollV bestimmen. Die Norm ist damit nur auf Verbrauchsteuern anwendbar, die bei der Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren in das Zollgebiet der EU erhoben werden. Im Warenverkehr der Mitgliedstaaten untereinander findet § 382 AO hingegen keine Anwendung.[1]

Aufgrund der Regelung des § 382 Abs. 2 AO wird die Gefährdung von Verbrauchsteuern, die als Einfuhrabgaben anzusehen sind, nur nach § 382 AO als Spezialvorschrift, nicht jedoch nach § 381 AO geahndet. Praktisch besonders bedeutsam ist hierbei die EUSt, für die gem. § 21 Abs. 2 UStG das Zollrecht mit einigen dort aufgeführten Ausnahmen sinngemäß gilt. Da dementsprechend auch §§ 31 ZollVG, 30 ZollV anwendbar sind, ist § 382 AO auch auf die Verletzung der Pflichten gem. Abs. 1 bzgl. der Einfuhrumsatzsteuer anwendbar.[2]

[1] Jäger/Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 382 AO Rz. 42; Traut, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 382 AO Rz. 29.
[2] Ebenso Jäger/Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 382 Rz. 41; Traut, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 382 AO Rz. 30.

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