1 Grundlagen
Rz. 1
§ 383b AO wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 17.6.2016 eingefügt. Danach handelt ordnungswidrig, wer entgegen dem ebenfalls neu eingeführten § 80a Abs. 1 S. 3 AO vorsätzlich oder leichtfertig unzutreffende Vollmachtsdaten an die Finanzbehörden übermittelt oder entgegen § 80a Abs. 1 S. 4 AO den Widerruf einer elektronisch an die Finanzbehörden übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich anzeigt. Durch diese Regelung will der Gesetzgeber den ebenfalls neu eingeführten § 80a AO flankieren und sicherstellen, dass nur solche Personen auf der Grundlage der nach Maßgabe des neuen § 80a AO an die Finanzbehörden übermittelten Vollmachtsdaten einen Abruf steuerlicher Daten veranlassen können, die hierzu auch befugt sind.
Rz. 2
Anfänglich wurde erwogen, in § 383b AO noch eine Passus einzufügen, nach dem auch der unbefugte Abruf von bei den Finanzbehörden gespeicherten, nicht allgemein zugänglichen Daten oder das Verschaffen solcher Daten aus der automatisierten Verarbeitungen oder aus nicht automatisierten Dateien der Finanzbehörden erfasst worden wäre. Darüber hinaus war in dieser frühen Fassung des § 383b AO für alle Tatbestandsalternativen ein Ordnungsgeld von bis zu 50.000 EUR vorgesehen.
Dieser Entwurf wurde jedoch in der weiteren Entwicklung massiv verändert, sodass
- der Passus bzgl. des unbefugten Datenabrufs gestrichen,
- das Unterlassen der unverzüglichen Anzeige der Änderung einer elektronisch an die Finanzbehörden übermittelten Vollmacht (vgl. Rz. 14ff.) eingefügt und
- der Bußgeldrahmen (vgl. Rz. 24) deutlich abgesenkt wurde.
Rz. 3
Teilweise wurde § 383b AO im Vorfeld kritisch gesehen. So wurde z. B. vom Deutschen Steuerberaterverband die Einführung der Ordnungswidrigkeit abgelehnt, da die Sanktion die Attraktivität der Vollmachtsdatenbank sowie die der sogenannten "Vorausgefüllten Steuererklärung" deutlich schwächen würde. Für den Fall, dass an einer Sanktionierung festgehalten werden solle, wurde angeregt, ausschließlich vorsätzliches Verhalten zu sanktionieren und das Tatbestandsmerkmal der "Unverzüglichkeit" (vgl. Rz. 13) zu streichen. Darüber hinaus wurde die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 383b AO auf die nicht unverzügliche Anzeige der Änderung einer elektronisch an die Finanzbehörden übermittelten Vollmacht abgelehnt.
2 Objektiver Tatbestand
Rz. 4
Bei Personen und Vereinigungen, die nach den §§ 3 oder 4 Nr. 11 StBerG befugt sind, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten und die für den Stpfl. handeln, wird gemäß der neuen Fassung des § 80 Abs. 2 S. 1 AO eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Satz 2 des Abs. 2 stellt insoweit klar, dass sich die gesetzliche Vermutung der Bevollmächtigung zum Abruf von Daten des Vollmachtgebers nach dem neuen § 80a AO richtet. Mithin kommt der zutreffenden Übermittlung der Daten der erteilten Vollmacht auf der Grundlage eines amtlich bestimmten Vollmachtformulars für ein rechtmäßiges und reibungsloses Funktionieren der Vollmachtsdatenbank und somit auch für den Schutz der Daten der Stpfl. gegen unberechtigte – weil nicht mehr durch eine entsprechende Vollmacht gedeckte – Zugriffe eine ebenso erhebliche Bedeutung zu wie dem Fortbestand der Vollmacht.
Wird von der Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten nach § 80a AO kein Gebrauch gemacht, so ist eine Vollmacht für den Datenabruf vom Vollmachtnehmer im Einzelfall nachzuweisen.
Rz. 5
Werden hingegen
- unzutreffende Daten übermittelt oder
- relevante Änderungen der Vollmacht (Widerruf oder inhaltliche Änderungen) nicht mitgeteilt,
so kann eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 383b AO vorliegen. Diese Regelung soll sicherstellen, dass nur solche Personen auf der Grundlage der nach Maßgabe des neuen § 80a AO an die Finanzbehörden übermittelten Vollmachtsdaten einen Abruf steuerlicher Daten veranlassen können, die hierzu auch befugt sind.
2.1 Finanzbehörden
Rz. 6
Die Übermittlung der Vollmachtsdaten oder der Widerruf bzw. die Änderung der Vollmacht erfolgt gem. § 80a Abs. 1 AO gegenüber den Landesfinanzbehörden. Durch die Bezugnahme des § 383b Abs. 1 AO auf § 80a Abs. 1 AO sind somit Übermittlungen von Vollmachtsdaten gegenüber Bundesfinanzbehörden vom Tatbestand des § 383b Abs. 1 AO