1 Grundlagen
Rz. 1
Die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich grundsätzlich nach den §§ 31–34 OWiG, wie sich auch aus der klarstellenden Verweisung in § 377 Abs. 2 AO ergibt. Allerdings enthält § 384 AO eine gegenüber § 31 Abs. 2 OWiG vorrangige Spezialregelung der Frist der Verfolgungsverjährung für Steuerordnungswidrigkeiten gem. §§ 378–380 AO. Auf die Steuerordnungswidrigkeiten nach §§ 381 bis 383b AO und die nicht in der AO geregelten Steuerordnungswidrigkeiten findet hingegen § 31 Abs. 2 OWiG Anwendung, wenn die jeweiligen Regelungen nicht ausdrücklich § 384 AO für anwendbar erklären.
Es gelten somit ausgehend vom Höchstmaß der für die jeweilige Ordnungswidrigkeit angedrohten Geldbuße die folgenden Verjährungsfristen:
Wird die Steuerordnungswidrigkeit, auf die § 384 AO nicht anwendbar ist, fahrlässig begangen, so ist im Hinblick auf den Bußgeldrahmen § 17 Abs. 2 OWiG zu beachten, wonach nur eine Ahndung mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrags der Geldbuße möglich ist. Die sich daraus für die Verfolgungsverjährung ergebenden Folgen ergeben sich aus § 31 Abs. 2 OWiG.
§ 17 Abs. 2 OWiG ist auch bzgl. der Verjährung der Verletzung von Aufsichtspflichten gem. § 130 OWiG von Bedeutung, denn nach h. M. richtet sich die Dauer der Verjährung – ebenso wie die Höchstgeldbuße – gem. § 130 Abs. 3 i. V. m. § 32 Abs. 2 AO nach der der Aufsichtspflichtverletzung zugrunde liegenden Zuwiderhandlung, da der Aufsichtspflichtige nicht besser oder schlechter behandelt werden soll, als wenn er die Zuwiderhandlung selbst begangen hätte. Dagegen wird jedoch zu Recht geltend gemacht, dass sich § 131 Abs. 3 OWiG zwar auf die Geltung von Verfahrensvorschriften, jedoch nicht auf die Verjährung beziehe. Folglich ist in Ermangelung einer gesetzlichen Überleitungsvorschrift auf § 384 AO die verlängerte Verjährungsfrist nicht anwendbar, sodass für § 130 OWiG nicht die fünfjährige, sondern lediglich eine dreijährige Verjährungsfrist gilt. Wurde die Zuwiderhandlung fahrlässig begangen, so führt dies gem. § 17 Abs. 2 OWiG zu einer Halbierung des Höchstbetrags der Geldbuße. Wurde auch die Aufsichtspflicht fahrlässig verletzt, so führt dies gem. § 17 Abs. 2 OWiG zu einer weiteren Halbierung des Bußgeldrahmens, was bei der Ermittlung der Verfolgungsverjährung gem. § 31 Abs. 2 OWiG zu berücksichtigen ist.
Im Hinblick auf die Verfolgungsverjährung der Steuerordnungswidrigkeiten sind darüber hinaus die allgemeinen Vorschriften des § 31 Abs. 1 OWiG bzgl. der Wirkung der Verfolgungsverjährung, § 31 Abs. 3 OWiG im Hinblick auf den Beginn der Verjährung, § 32 OWiG bzgl. des Ruhens der Verjährung sowie § 33 Abs. 1 OWiG im Hinblick auf die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung anwendbar.
2 Anwendungsbereich
Rz. 2
§ 384 AO ist nach seinem klaren Wortlaut nur auf die Tatbestände der leichtfertigen Steuerverkürzung, der Steuergefährdung und der Gefährdung von Abzugsteuern anwendbar. Mithin verjährt die (bußgeldrechtliche) Verfolgung dieser Tatbestände in fünf Jahren, was der Verjährungsfrist der Steuerhinterziehung entspricht. Diese Gleichbehandlung war auch der tragende Grund für die Einführung der Frist von fünf Jahren in der RAO 1968, da die Entdeckung solcher steuerlicher Verfehlungen z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung von denselben Umständen abhängig sei wie die Entdeckung einer vorsätzlichen Steuerverkürzung. Folglich sei die Ahndung der von § 384 AO erfassten Ordnungswidrigkeiten bei Anwendung der allgemeinen, sich aus § 31 Abs. 2 OWiG ergebenden Verjährungsfristen häufig nicht mehr möglich. Diese Begründung ist zwar bzgl. § 378 AO tragfähig, aber bei den §§ 379 AO und 380 AO zumindest fraglich. Auch ist nicht nachzuvollziehen, warum die §§ 379, 380 AO später verjähren als § 381 AO. Gem. § 171 Abs. 7 AO ist zu beachten, dass im Falle ei...