Rz. 23
§ 384a Abs. 1 AO stellt klar, dass Art. 83 EU-DSGVO im Hinblick auf jede rechtswidrige Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die nach dieser Vorschrift mit einer Geldbuße geahndet werden kann, jegliche andere Steuerordnungswidrigkeit verdrängt. Da sich dies bereits aus dem Vorrang des Gemeinschaftsrechts ergibt (vgl. Rz. 1f.), kommt dieser Regelung lediglich klarstellende Funktion zu.
Rz. 24
Der Anwendungsvorrang des Art. 83 EU-DSGVO gilt gem. § 384a Abs. 1 AO unabhängig davon, ob Art. 83 EU-DSGVO unmittelbar oder nach § 2a Abs. 5 AO entsprechend gilt.
Unmittelbar gilt Art. 83 EU-DSGVO – wie sich aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Nr. 1 EU-DSGVO ergibt – zum Schutz identifizierter oder identifizierbarer (lebender) natürlicher Personen im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und den freien Verkehr mit solchen Daten. Insoweit stellt sich die EU-DSGVO als Ausformung des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie des Rechts aus Art. 16 Abs. 1 AEUV dar.
Rz. 25
Darüber hinaus findet gem. § 384a Abs. 1 AO i. V. m. § 2a Abs. 5 AO der Art. 83 EU-DSGVO entsprechende Anwendung auf die Verarbeitung von (personenbezogene) Daten, die sich sowohl auf identifizierte oder identifizierbare verstorbene natürliche Personen als auch auf Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beziehen. Die Anordnung einer entsprechenden Anwendbarkeit des Art. 83 der Verordnung (EU) 2016/679 war möglich und erforderlich, da im Hinblick auf verstorbene natürliche Personen die EU-DSGVO keine Anwendung findet. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die ausdrückliche Möglichkeit, Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verstorbener zu erlassen.
Rz. 26
Aus § 384a Abs. 1 AO i. V. m. § 2a Abs. 5 AO ergibt sich ferner, dass die Regelungen der EU-DSGVO über die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen – und damit auch Art. 83 EU-DSGVO – außerdem für vergleichbare Informationen gelten, die sich auf Körperschaften, rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Vermögensmassen beziehen. Durch diese Regelung will der Gesetzgeber dem Grundsatz Rechnung tragen, dass verfahrensrechtliche Regelungen – die regelmäßig zugleich Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten darstellen – für alle vom Steuer- und Steuerverfahrensrecht Betroffenen ungeachtet ihrer Rechtsform grundsätzlich gleichermaßen gelten.