Rz. 30
Gem. § 2a Abs. 5 AO gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679, dieses Gesetzes und der Steuergesetze über die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen entsprechend für Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare verstorbene natürliche Personen beziehen.
Zur Letztkonkretisierung durch den EuGH vgl. Rz. 10.
Rz. 31
Die Einbeziehung verstorbener natürliche Personen ist nicht von der DSGVO umfasst. Die Regelung ist jedoch durch den Erwägungsgrund Nr. 27 zur DSGVO gedeckt, der ausdrücklich eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verstorbener zulässt. Die entsprechende Geltung auch für verstorbene natürliche Personen bedeutet, dass der Anwendungsbereich erweitert wird; es handelt sich hier um die Anwendung nationalen Rechts.
Rz. 32
Nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 AO wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den datenverarbeitungsrechtlichen Schutzbereich "entsprechend" auf "Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen" auszudehnen.
Rz. 33
Körperschaften sind die Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH, SE), eingetragene Genossenschaften, die Europäische Genossenschaft, die Versicherungs- und Pensionsvereine auf Gegenseitigkeit, die rechtsfähigen Vereine i. S. d. § 21 BGB und die wirtschaftlichen Vereine.
Rz. 34
Die Änderung betr. Personenvereinigungen beruht auf dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz.
Rz. 35
Personenvereinigungen sind gem. § 14a Abs. 1 AO Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfolgung eines gesetzlich zulässigen Zwecks. Aufgrund der entsprechenden Geltung handelt es sich hier um nationales Recht. Geschützt ist daher als Körperschaft auch eine GmbH.
Rz. 36
Rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz der AO, dass die verfahrensrechtlichen Regelungen für alle Betroffenen ungeachtet ihrer Rechtsform gelten; dies gilt auch für die Bußgeld-Regelung in Art. 83 DSGVO. Zu den rechtsfähigen Personenvereinigungen gehören die Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, die GbR, die OHG, die KG die Partnerschaftsgesellschaften, die EWIV. und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Rz. 37
Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind gem. § 14a Abs. 3 AO die Bruchteilsgemeinschaft, die Gütergemeinschaft und die Erbengemeinschaft.
Rz. 38
Gem. § 14a Abs. 4 AO sind auf nicht rechtsfähige Gesellschaften die für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen gelten Vorschriften sinngemäß anzuwenden; davon ausgenommen ist nur § 267 Abs. 1 S. 1 AO.
Rz. 39
Zu den Vermögensmassen gehören alle in § 1 Abs. 1 KStG aufgeführten Gebilde. Insbesondere gehört dazu die rechtsfähige Stiftung i. S. d. § 80 BGB, beispielsweise bei der Erbschaftssteuer.
Rz. 40
Die Insolvenzmasse ist keine Vermögensmasse nach § 2 Abs. 5 Satz 2 AO, weil der Insolvenzverwalter keine "betroffene Person "i. S. d. Art. 4 Nr. 1 und Art. 15 DSGVO ist. Der Auskunftsanspruch geht nicht gem. § 80 Abs. 1 InsO in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters über. Auch Daten anderer Personen, die mangels Erstreckung auf Daten Dritter nicht in den Schutzbereich einbezogen sind, haben kein Auskunftsrecht.