Rz. 1
§ 387 AO bestimmt die sachliche Zuständigkeit der nach § 386 Abs. 1 AO funktionell zuständigen Finanzbehörde für Maßnahmen im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten.[1] Die Norm regelt damit allein die Zuständigkeit für die Strafverfolgung von Steuerstraftaten. Die Zuständigkeit der Finanzbehörde im steuerlichen Sinne nach §§ 16ff. AO bleibt hiervon unberührt. Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörde im Steuerstrafverfahren folgt der Zuständigkeit für die steuerrechtliche Verwaltung der betroffenen Steuer.[2]
Rz. 2
Die Zuständigkeitsregelungen der §§ 387–390 AO gelten nicht für die Steuer- und Zollfahndung, da diese nicht Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO und keine Steuerverwaltung i. S. v. § 387 Abs. 1 AO sind.[3] Gleichwohl ist § 387 AO anwendbar sowohl in den Fällen, in denen die Finanzbehörde das Steuerstrafverfahren selbständig i. S. d. § 386 Abs. 1, 2 AO führt, als auch dann, wenn die Zuständigkeit auf die Staatanwaltschaft übergegangen ist; sei es nach einer Abgabe durch die Finanzbehörde, sei es nach einer Evokation durch die Staatsanwaltschaft.[4]
Rz. 2a
Aufgrund der gesetzlichen Verweisung in § 409 AO gilt die sachliche Zuständigkeit nach § 387 AO für das Bußgeldverfahren bei Steuerordnungswidrigkeiten entsprechend.[5]
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