3.1 Übertragung der Zuständigkeit, Abs. 2 S. 1
Rz. 12
Abweichend von der Grundregel des § 387 Abs. 1 AO, nach der die die betroffene steuerverwaltende Finanzbehörde auch für das Steuerstrafverfahren zuständig ist, lässt § 387 Abs. 2 S. 1 AO die Begründung der sachlichen Zuständigkeit einer anderen Finanzbehörde aufgrund einer speziell für das Steuerstrafverfahren vorgenommenen Zuständigkeitsübertragung zu. Eine solche Übertragung ist allerdings nur in der Form der Zentralisierung der sachlichen Zuständigkeit bei einer Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO zugelassen, die damit anstelle mehrerer im jeweiligen Bezirk belegener Finanzbehörden tätig werden muss Die ohne eine solche Zentralisierung grundsätzlich zuständige Finanzbehörde verliert mit der Übertragung ihre Befugnisse nach § 386 AO als Strafverfolgungsbehörde. Ihr verbleiben danach nur die Befugnisse nach § 399 Abs. 2 S. 2 AO.
3.2 Zentralisierung durch Rechtsverordnung, Abs. 2 S. 2-5
Rz. 12a
Die Übertragung geschieht gem. § 387 Abs. 2 S. 2 AO durch Rechtsverordnung entweder des BMF für den Bereich der Bundesfinanzverwaltung oder der obersten Finanzbehörde des Landes für den Bereich der Landesfinanzverwaltung. Sofern der BMF eine Rechtsverordnung erlässt, bedarf diese gem. § 387 Abs. 2 S. 3 AO nicht der Zustimmung durch den Bundesrat. Durch Gesetz v. 3.12.2015 wurde mit § 387 Abs. 2 S. 4 AO für den Bund eine Vorschrift eingeführt, die für die Landesverwaltungen schon zuvor in Satz 4 geregelt war und sich nunmehr in Satz 5 wiederfindet. Danach kann die Bundes- bzw. Landesregierung die Ermächtigung auf eine Bundesoberbehörde bzw. auf die oberste Landesbehörde übertragen. Von der Zuständigkeitskonzentration nach § 387 Abs. 2 AO für das Steuerstrafrecht abzugrenzen ist die Zuständigkeitskonzentration nach §§ 12 Abs. 3, 17 FVG.
Rz. 13
Eine fachliche Zentralisierung der sachlichen Zuständigkeit darf nach § 387 Abs. 2 AO nicht willkürlich erfolgen. Sie ist nur unter der Voraussetzung der Zweckmäßigkeit zulässig, bei der die Wirtschafts- und Verkehrsverhältnisse, der Behördenaufbau und andere örtliche Bedürfnisse zu berücksichtigen sind. Nach diesen Umständen hat sich auch die Entscheidung der Frage zu richten, ob die sachliche Zuständigkeit für das ganze Land oder jeweils nur für Teile eines Landes bei einem FA konzentriert werden sollte.
Rz. 13a
Die Zuständigkeitskonzentration nach § 387 Abs. 2 AO gilt gem. § 164 StBerG auch für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der unbefugten Hilfe in Steuersachen.
3.3 Tatsächlich erfolgte Zuständigkeitszentralisierung
Rz. 14
Die Zuständigkeitszentralisierung bei den Hauptzollämtern ergibt aus der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter v. 18.11.2019. Einer Zustimmung der Verordnung durch den Bundesrat bedarf es nach § 387 Abs. 2 S. 3 AO nicht. Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit sind gem. § 1 Abs. 11 HZAZustV von der Zuständigkeitskonzentration ausgenommen. Diese ist gem. § 14a SchwarzarbG der bei den Hauptzollämtern angegliederten Finanzkontrolle Schwarzarbeit zugewiesen.
Rz. 15
Die Bundesländer haben durch entsprechende landesrechtliche Regelungen nahezu alle von der Möglichkeit der Zuständigkeitszentralisierung bei einem FA für den Bereich mehrerer FÄ Gebrauch gemacht. Teilweise wurden selbstständige FÄ für Steuerfahndung und Strafsachen gegründet. So haben die Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Berlin und Hamburg zentrale und selbstständige FÄ eingerichtet, die allein für die Verfolgung von Steuerstraftaten zuständig sind. Die Einrichtung zentraler FÄ führt dazu, dass der Finanzamtsvorsteher gleichzeitig die Funktion als Leiter der polizeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben übernimmt. Die Rechtmäßigkeit dieser Funktion wird zu Unrecht angezweifelt. Ebenso ist die interne Organisation der Einheitssachgebiete, in denen die Steuerfahndung und die Bußgeld- und Strafsachenstellen jeweils in einem Sachgebiet zugeordnet sind, rechtlich zulässig. In den übrigen Bundesländern sind die Fahndungs- und Strafsachenstellen als unselbstständige Organisationseinheiten einem Festsetzungs-FA zugeordnet. In diesen Bundesländern ist die jeweilige unselbstständige Strafsachenstelle für den Bereich mehrerer Festsetzungs-FÄ zuständig.
Rz. 16
Für die Verfolgung von Steuerstraftaten in Kindergeldsachen liegt die sachliche Zuständigkeit bei de...