Rz. 10
Für die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft trifft die AO keine Sonderregelung, sodass die Bestimmungen des GVG anzuwenden sind. Das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters[1] gilt für die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nicht, auch nicht entsprechend.[2] Demgemäß ist die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft keine Verfahrensvoraussetzung für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren.[3] Die Unzuständigkeit des Staatsanwalts führt nicht zur Unwirksamkeit oder Unverwertbarkeit der von ihm vorgenommenen Verfahrenshandlungen.
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