Rz. 14
Die allgemeine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts im vorbereitenden Verfahren (Ermittlungsverfahren) gem. § 391 Abs. 1 S. 2 AO steht unter dem Vorbehalt, dass nicht durch § 58 Abs. 1 GVG weitergehende Zuständigkeitsregelungen getroffen worden sind. Nach § 58 Abs. 1 GVG ist durch Rechtsverordnung der Landesregierung bzw. bei Weitergabe der Ermächtigung durch die Landesjustizverwaltung eine weitere fachliche Zentralisierung möglich. Es können hiernach Entscheidungen bestimmter Art in Strafsachen einem bestimmten Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zugewiesen werden. Für das Hauptverfahren selbst bedarf es einer Verordnung, die auf § 391 Abs. 2 S. 1 AO basiert. Die richterlichen Entscheidungen im vorbereitenden Verfahren können demgemäß – wie vielfach praktiziert – z. B. in einer "Haftrichterabteilung" zusammengefasst werden. § 58 Abs. 1 GVG ermöglicht damit auch die Verlagerung dieser Entscheidungen auf den Richter des Hauptverfahrens. Von der Möglichkeit einer solchen Zuständigkeitsregelung haben Gebrauch gemacht Baden-Württemberg[1], Berlin[2], Hamburg[3], Hessen[4], Nordrhein-Westfalen[5], Rheinland-Pfalz[6], Schleswig-Holstein[7], Sachsen[8], Sachsen-Anhalt[9] und Thüringen.[10]
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