Rz. 17
Die allgemeine Zuständigkeitsregelung für die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts kann durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung bzw. nach Übertragung der Ermächtigung auch der Landesjustizverwaltung abgeändert werden.[1] Von dieser Möglichkeit ist Gebrauch gemacht worden in Baden-Württemberg[2], Bayern[3], Hessen[4], Niedersachsen[5], Nordrhein-Westfalen[6], Rheinland-Pfalz[7] und Sachsen.[8]
Voraussetzung für die Entscheidung und den Inhalt der Änderung ist die Zweckmäßigkeit, die mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden (z. B. Zuständigkeitszentralisierung bei den Finanzbehörden) oder andere örtliche Bedürfnisse zu ermitteln ist.
Die abweichende Regelung kann – wenn die Voraussetzungen für sie gegeben sind – eine andere Zentralisierung, eine Aufteilung nach Art der Steuerstraftaten (z. B. für den Bereich der Besitz- und Verkehrssteuern einerseits sowie Zölle und Verbrauchsteuern andererseits) oder eine Dezentralisierung gegenüber § 391 Abs. 1 S. 1 AO beinhalten. Sie kann sich nach § 391 Abs. 4 AO auch auf nichtsteuerliche Straftaten erstrecken, die mit einer Steuerstraftat in einem Verfahren zusammengefasst sind.
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