Rz. 18b

Nach Abschluss des vorbereitenden Verfahrens (s. Rz. 12) beginnt das Hauptverfahren mit der Entscheidung über dessen Eröffnung.[1] Ist für das Hauptverfahren in Steuerstrafsachen (s. Rz. 17) das Amtsgericht sachlich zuständig (s. Rz. 4f.), so bestimmt sich dessen örtliche Zuständigkeit gem. § 391 Abs. 1 S. 1 AO nach der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts (s. Rz. 10f.).

Es ist also zunächst festzustellen, welches Landgericht nach § 74c GVG örtlich zuständig wäre. Damit ergibt sich für die Entscheidung in der Hauptsache, einschließlich der Entscheidung über die Zustimmung zur Einstellung des Steuerstrafverfahrens (s. Rz. 14), die örtliche Zuständigkeit jeweils des Amtsgerichts, in dessen Gerichtsbezirk der Sitz des örtlich zuständigen Landgerichts ist. Dies bedeutet für das Steuerstrafverfahren eine Zentralisierung der amtsgerichtlichen Zuständigkeit auf nur ein Amtsgericht im gesamten Landgerichtsbezirk.

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