Rz. 50

Eine besondere Form ist für die Bekanntgabe der Einleitung nicht vorgeschrieben.[1] Es reicht die mündliche Information, aber auch schlüssiges Verhalten.[2] Aus Gründen der Beweissicherung ist die Bekanntgabe aktenkundig zu machen.[3]

[1] BGH v. 6.10.1981, 1 StR 356/81, NJW 1982, 119.
[2] Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 160 StPO Rz. 7; Pflaum, in MüKoStPO, 1. Aufl. 2018, § 397 AO Rz. 30.
[3] BayObLG v. 12.1.1990, 1 Ob OWi 174/89, wistra 1990, 243 für das Bußgeldverfahren.

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