Rz. 63

Das Strafverfolgungsorgan (Rz. 56ff.) hat dem Tatbeteiligten eine angemessene Frist zur Zahlung zu setzen, wobei die Nachentrichtungsfrist für die Steuern aus § 398a Abs. 1 Nr. 1 AO und die Frist zur Zahlung des Geldbetrags i. S. d. § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO nicht zwingend identisch sein müssen.[1] Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Frist zur Zahlung der Hinterziehungszinsen zwangsläufig von der Frist zur Nachentrichtung der hinterzogenen Steuern abweicht (vgl. Rz. 34). Die Fristsetzung nach § 398a AO ist jedoch zwingend erforderlich, um dem Tatbeteiligten die Möglichkeit deutlich zu machen, dass er die Strafverfolgung bei Erfüllung der Auflagen verhindern kann.

Dies gilt selbst dann, wenn der Tatbeteiligte eindeutig seinen mangelnden Leistungswillen dokumentiert hat oder dem zuständigen Strafverfolgungsorgan die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit bekannt ist.[2] Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zahlungspflicht vom Tatbeteiligten nicht persönlich erfüllt werden muss (Rz. 55). Entbehrlich wäre die Fristsetzung nur bei einer vollständigen Akontozahlung.[3]

[1] Rolletschke, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, § 398a AO Rz. 164.
[2] Webel, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 371 AO Rz. 155.
[3] BayObLG v. 3.11.1989, RReg. 4 StR 135/89, wistra 1990, 195 (162); Kohler, in MüKo StGB, Bd. 7, 3. Aufl. 2019, § 371 AO Rz. 165; Rolletschke, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, § 398a AO Rz. 164.

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