Rz. 80

Ein gesondertes Rechtsbehelfsverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Frist ist nicht erforderlich.[1] Die Entscheidung über die "Angemessenheit" der Frist obliegt bis zum Fristablauf dem die Frist setzenden Strafverfolgungsorgan, wobei diesem ein Beurteilungsspielraum (Rz. 63ff.) zusteht. Vor Fristablauf kann das Strafverfolgungsorgan, vornehmlich also die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO (Rz. 56ff.), die Frist verlängern, wenn ein Sachverhalt bekannt ist, der eine andere Beurteilung der "Angemessenheit" zulässt.[2]

 

Rz. 81

Zahlt der Stpfl. innerhalb der ihm gesetzten Frist die Steuern einschließlich Zinsen sowie den Zuschlag, so ist er straffrei, sodass keine Beschwer mehr gegeben ist. Werden Steuern, Zinsen und Zuschlag hingegen nicht (fristgerecht) entrichtet, so folgt ein Strafbefehlsantrag oder eine Anklage. In dem folgenden Verfahren hat das zuständige Gericht von Amts wegen das Vorliegen eines Strafverfolgungshindernisses zu berücksichtigen. In diesem Rahmen ist auch die zutreffende bzw. angemessene Fristsetzung zu untersuchen, denn war die Fristsetzung fehlerhaft oder unangemessen kurz, so ist eine neue Frist zu setzen.

Hat der Tatbeteiligte nach Ablauf der ersten (fehlerhaften) Frist, aber vor Setzung einer neuen Frist geleistet, so greift das Verfolgungshindernis des § 398a AO ein.[3]

[1] Webel, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 371 AO Rz. 371; Meyer-Goßner, StPO, 64. Aufl. 2021, § 153a StPO Rz. 57; Bedenken bei Beckemper/Schmitz/Wegner/Wulf, wistra 2011, 281, 288; a. A. Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, 166. Lfg. 5/2021, § 398a AO Rz. 26f.
[2] Webel, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 371 AO Rz. 365ff.; Meyer-Goßner, StPO, 64. Aufl. 2021, § 153a StPO Rz. 41: nur einmalige Verlängerung.
[3] Hunsmann, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, § 398a AO Rz. 250.

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