Rz. 19
Liegen die Voraussetzungen vor und hat die Finanzbehörde dies in ihrem wesentlichen Ermittlungsergebnis vermerkt, so fertigt sie einen Strafbefehlsentwurf. Dieser muss inhaltlich den Ansprüchen des § 409 StPO genügen und folgende Angaben enthalten:
- Angaben zur Person des Angeklagten und etwaige Nebenbeteiligte,
- Name des Verteidigers,
- Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat,
- angewendete Vorschriften nach Paragraf, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes,
- Beweismittel,
- Festsetzung der Rechtsfolgen,
- Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs und die dafür vorgeschriebene Frist und Form sowie den Hinweis, dass der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach § 410 StPO eingelegt wird.
Enthält der Strafbefehlsentwurf keine präzise und konkretisierte Beschreibung der Tat, so wird er bei Erlass dennoch wirksam. Allerdings führt ein Einspruch dazu, dass der Strafbefehl nicht seiner üblichen Funktion als tauglicher Anklageersatz dienen kann. Das Verfahren ist in diesem Falle einzustellen. Der Grund dafür liegt darin begründet, dass der Strafbefehl gleich einer Anklageschrift seiner Umgrenzungsfunktion nachkommen muss, um den Prozessgegenstand, mit dem sich das Gericht zu befassen hat, genau festzulegen. Bei einer Vielzahl von Taten, wie dies bei Steuerstraftaten häufig der Fall ist, kann der konkrete Tatvorwurf in verständlicher und unverwechselbarer Form, beispielsweise tabellarisch, dargestellt werden. Es muss in jedem Fall enthalten sein.,
- die gesetzlich geschuldete Steuer, aufgegliedert nach Steuerart, nicht jedoch nach Einkunftsart, und Veranlagungszeitraum,
- die erklärte, bzw. nicht in voller Höhe oder gar nicht erklärte Steuer,
- Datum der Steuererklärung und des jeweiligen Steuerbescheids, bzw. letzter Tag, bis zu dem die Steuer zu erklären gewesen wäre,
- nicht erforderlich ist, anders als im Urteil, die Mitteilung der konkreten Berechnung der verkürzten Steuer; dies gilt auch im Fall einer Schätzung; maßgebend ist, dass die in dem Strafbefehlsentwurf vorgeworfene Tat eindeutig und unverwechselbar identifiziert werden kann.
Rz. 19a
Werden die Akten elektronisch bei der Ermittlungsbehörde geführt, so sind diese nach § 32b StPO zwischen Gericht und Staatsanwaltschaft grundsätzlich elektronisch auszutauschen. Zudem ist die Übermittlung des Strafbefehlsentwurfs gem. § 32b Abs. 3 StPO an das Gericht regelmäßig auf elektronischem Wege vorzunehmen. Dies gilt gleichermaßen für die Finanzbehörde, wenn sie den Strafbefehl beantragt.
Rz. 20
Die Finanzbehörde fertigt für die Antragstellung einen vollständigen Entwurf. Soweit eine Freiheitsstrafe beantragt wird, bereitet sie zusätzlich einen Bewährungsbeschluss vor. Darin können Bewährungsauflagen, insbesondere Geldauflagen oder eine Schadenswiedergutmachung, ggf. in Ratenzahlung, enthalten sein.