Rz. 4
Die Beteiligungsrechte gelten im Verfahren der Staatsanwaltshaft für die sonst zuständige Finanzbehörde. Dabei handelt es sich gem. § 386 Abs. 1 AO um die nach Landesrecht für die Verfolgung von Steuerstraftaten örtlich und sachlich zuständige Behörde[1], i. d. R. die BuStra oder StraBu[2], bzw. die Strafsachenstelle des Hauptzollamts. Nicht dazu gehören die Steuer- und Zollfahndung[3], deren Rechte und Pflichten sich nach § 404 AO richten.[4] Anders als bei den allgemeinen Rechten und Pflichten der Finanzbehörde nach § 402 AO gelten die Beteiligungsrechte in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Anordnung nicht für die Finanzbehörden, die für die Steuerfestsetzung zuständig sind.[5] Die vorgesetzten Behörden[6] sind ebenfalls von der Beteiligung ausgeschlossen, da sie zwar die Fach- und Dienstaufsicht ausüben, aber nicht für die Strafverfolgung originär zuständig sind. Allerdings können sie die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte durch die sonst zuständige Finanzbehörde im Einzelfall anordnen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen