Rz. 5a

Das Beteiligungsrecht besteht bei allen Ermittlungshandlungen in Steuerstrafsachen, die die Staatsanwaltschaft entweder selbst vornimmt oder durch die Polizei durchführen lässt. Ermittelt die Polizei ohne Auftrag der Staatsanwaltschaft, also aus dem Recht des ersten Zugriffs heraus[1], ist sie verpflichtet, die Staatsanwaltschaft oder die Finanzbehörde als Herrin des Verfahrens zu informieren.[2] Über den Wortlaut des § 403 Abs. 1 AO hinaus gilt das Beteiligungsrecht der Finanzbehörde für Ermittlungshandlungen sämtlicher Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.[3] Nur bei dieser Erweiterung kann dem Zweck der Vorschrift, die Sachkunde der Finanzbehörde für das Steuerstrafverfahren nutzbar zu machen, Rechnung getragen werden. Damit ist die Finanzbehörde auch über Maßnahmen der Steuer- oder Zollfahndung zu informieren, sofern sie davon nicht ohnehin schon Kenntnis hat.

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