Rz. 12
Aus § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO ergibt sich, dass die Erforschung von Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten die originäre Aufgabe der Steuerfahndung ist. Sie ist die "Steuerpolizei" oder "Kriminalpolizei in Steuersachen". Ihre Befugnisse dazu werden in der StPO und AO konkretisiert; daneben existieren in den meisten Bundesländern noch interne Verwaltungsvorschriften, die Rechte und Pflichten der Beamten im Strafverfahren beschreiben.
3.1.1 Strafprozessordnung (§ 404 S. 1 AO)
Rz. 13
Gemäß § 385 Abs. 1 AO gelten für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten neben der AO die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich u. a. die StPO. Sie enthält in §§ 158ff. StPO zahlreiche Vorschriften über die Durchführung des Ermittlungsverfahrens, die auf dem Weg zu einer verfahrensabschließenden Entscheidung zu beachten sind.
3.1.2 Abgabenordnung
Rz. 14
Die Vorschrift des § 404 S. 1 AO stellt zunächst klar, dass die Steuerfahndung im Steuerstrafverfahren dieselben Rechte und Pflichten hat wie die Polizei aufgrund der StPO. Mit Rechte der Polizei ist zunächst die allgemeine Ermittlungsbefugnis gemeint; die meisten Eingriffsbefugnisse stehen demgegenüber nach der StPO nur den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu, zu denen aber die Fahnder nach § 404 S. 2 a. E. AO gehören. Maßgebliche Pflicht der Polizei nach der StPO ist die Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts nach § 163 Abs. 1 StPO. Durch § 404 S. 2 AO erhält die Fahndung das Recht, Papiere des Betroffenen eigenständig, d. h. entgegen § 110 Abs. 2 StPO auch ohne Genehmigung des Inhabers, durchzusehen (vgl. Rz. 54). Der weiter in § 404 S. 2 AO enthaltene Verweis auf die aus § 399 Abs. 2 S. 2 AO resultierenden Notkompetenzen der Finanzbehörden ist eigentlich überflüssig; diese Befugnisse ergeben sich bereits aus der Eigenschaft der Fahnder als Ermittlungspersonen.
3.1.3 AStBV (St)
Rz. 15
Ähnlich den für das allgemeine Strafverfahren geltenden "Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren", gelten in den Bundesländern die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St). Sie sollen der einheitlichen Handhabung des Gesetzes dienen und praktische Hinweise geben (Einf. zu den AStBV). Ihre Einführung im Jahr 1982 war heftiger Kritik ausgesetzt. Letztlich entfalten die Anweisungen als verwaltungsinterner Erlass jedoch nur Bindungswirkung für die Finanzverwaltung und haben keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem Bürger; sie können demgemäß Kompetenzen der Steuerfahndung weder begründen noch erweitern. Allerdings binden sie als allgemeine Weisungen die Steuerfahndung bei ihrem Handeln.