Rz. 21

Nach ganz h. M. ist die Steuerfahndung nicht befugt, Anträge auf Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen zu stellen.[1] Führt die Finanzbehörde die Ermittlungen in einem Steuerstrafverfahren nach §§ 386 Abs. 2, 399 AO in eigener Zuständigkeit, so stellt die Bußgeld- und Strafsachenstelle den Antrag auf Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen. Die Steuerfahndung kann sich zwar in besonderen Eilfällen an den zuständigen Ermittlungsrichter wenden, der dann nach § 165 StPO als Notstaatsanwalt tätig wird.[2] Dieser Fall dürfte freilich eine seltene Ausnahme bleiben, da Durchsuchungshandlungen der Fahndung in der Regel geplant durchgeführt werden. Lehnt es der Staatsanwalt bzw. die BuStra ab, einen Durchsuchungsantrag zu stellen, handelt es sich nicht um einen Fall von § 165 StPO, die Durchsuchung hat dann zu unterbleiben.

Bei Gefahr im Verzug ist die Steuerfahndung aber auch als Ermittlungsbeamter der Staatsanwaltschaft nach § 105 Abs. 1 S. 1 StPO befugt, selbstständig eine Durchsuchung anzuordnen (s. Rz. 22). Gefahr im Verzug liegt jedenfalls nicht vor, wenn beim Ermittlungsrichter ein Antrag auf Erteilung eines Durchsuchungsbeschlusses gestellt wird, dieser sich aber ohne Vorlage der Akte außerstande sieht, eine Entscheidung zu treffen.[3] Der Antrag ist bei dem Amtsgericht (Ermittlungsrichter) zu stellen, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft oder, im selbstständigen Verfahren der Finanzbehörde, die Bußgeld- und Strafsachenstelle ihren Sitz hat.[4]

Der Antrag ist zu begründen, um dem Ermittlungsrichter die Überprüfung der Voraussetzungen zu ermöglichen. Der Tatvorwurf muss möglichst genau in tatsächlicher Hinsicht wiedergegeben werden; die Steuerstraftat ist zumindest durch die Angabe von Steuerart und Tatzeitraum zu konkretisieren. Außerdem muss er Angaben dazu enthalten, welche Beweismittel gesucht werden sollen; falls das denk bare Beweismaterial nicht genau bezeichnet werden kann, muss es im Antrag annäherungsweise – mit beispielhaften Angaben – beschrieben werden. Bei dem Antrag auf Durchsuchung gem. § 103 StPO müssen zudem die Tatsachen, aus denen zu schließen ist, dass sich die gesuchte Person oder die gesuchten Sachen bei dem Dritten befinden, genannt werden.[5] In der Verwaltungspraxis bereiten die sachbearbeitenden Fahndungsprüfer die Beschlussanträge bereits unterschriftsreif vor und leiten sie an die örtliche Bußgeld- und Strafsachenstelle weiter, die dann den Antrag bei dem Ermittlungsrichter stellt.

[1] LG Hildesheim v. 20.11.1981, 22 Qs 3/80, BB 1981, 356; LG Freiburg v. 16.7.1986, IV Qs 72/86, wistra 1987, 155; LG Berlin v. 8.2.1988, 514 Qs 1/88, wistra 1988, 203; LG Stuttgart v. 25.6.1987, 6 Qs 57/87, wistra 1988, 328; OLG Stuttgart v. 4.1.1991, 3 Ws 21/91, wistra 1991, 190; Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 404 AO Rz. 96; Weyand, DStZ 1988, 194; Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 404 AO Rz. 79+84; a. M. AG Kempten v. 24.3.1986, 2 Gs 517/86, wistra 1986, 271 mit zust. Anm. Cratz.
[2] Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 165 StPO Rz. 4; Griesbaum, in KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 165 StPO Rz. 3.
[4] § 162 Abs. 1 S. 1 StPO; näher zum zuständigen Ermittlungsrichter beim Amtsgericht: Klaproth, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 391 AO Rz. 13.
[5] Zu den Bestimmtheitsvoraussetzungen für Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse BVerfG v. 23.6.1991, 2 BvR 417/88, NJW 1991, 690; BVerfG v. 23.3.1994, 2 BvR 396/94, INF 1994, 381; vgl. Rz. 28.

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