Rz. 27
Nach § 95 StPO sind Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, auf Anforderung herauszugeben. Verpflichtet zur Herausgabe ist jeder Gewahrsamsinhaber; bei einer unberechtigten Weigerung können Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden, § 95 Abs. 2 StPO. Der Beschuldigte braucht allerdings zu seiner Überführung nichts beizutragen und ist daher nicht herausgabepflichtig.[1] Eine Herausgabepflicht besteht jedoch für den Insolvenzverwalter des Beschuldigten.[2] Auch kann die Herausgabe eines Gegenstands, der nach § 97 StPO beschlagnahmefrei ist, nicht erzwungen werden. Praktisch bedeutsam ist die Herausgabe von Geschäftsunterlagen, etwa von Banken. Das Bankgeheimnis steht dem spätestens seit seiner Aufhebung[3] nicht entgegen.[4] Umstritten ist aber, ob neben dem Richter die Staatsanwaltschaft oder die Finanzbehörde (Bußgeld- und Strafsachenstelle) das Herausgabeverlangen stellen kann, auch wenn keine Gefahr im Verzug besteht.[5] Teilweise wird dieses Recht verneint.[6] Das Herausgabeverlangen nach § 95 StPO steht jedoch zur Beweismittelgewinnung eigenständig neben der Durchsuchung und Beschlagnahme und knüpft an die Zeugenpflicht an (§ 95 Abs. 2 StPO). Da Zeugen nach § 161a Abs. 1 StPO verpflichtet sind, vor der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde (Bußgeld- und Strafsachenstelle) zu erscheinen und auszusagen, können Letztere auch das Herausgabeverlangen nach § 95 StPO wirksam stellen.[7] Bei der Durchsuchung bei einem unbeteiligten Dritten (z. B. Insolvenzverwalter) ist stets als milderes Mittel zur Durchsuchung nach § 103 StPO das Herausgabeverlangen nach § 95 StPO in Erwägung zu ziehen.[8]
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