Rz. 12b

§ 405 S. 2 AO regelt die entsprechende Anwendung des JVEG auf die Fälle des § 404 AO. Damit gelten bei Tätigwerden der Steuerfahndung die gleichen Grundsätze wie bei Tätigwerden der Finanzbehörde i. S. d. § 386 Abs. 1 S. 2 AO. Dieser Anwendungsnorm bedarf es, da die Steuer- und die Zollfahndung keine Finanzbehörde in diesem Sinne ist, aber eine vergleichbare Kostenregelung geboten ist.[1] Hat die Steuer- oder Zollfahndung eine Maßnahme veranlasst, die zu einer Entschädigung von Zeugen oder Sachverständigen führt, ist der entsprechende Antrag an die das Verfahren führende Stelle zu richten, also an die Finanzbehörde i. S. d. § 386 Abs. 1 S. 2 AO, bzw. im Verfahren der Staatsanwaltschaft an diese.[2]

[1] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 405 AO Rz. 15.

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