Rz. 3

Über die Einziehung und die Festsetzung einer Geldbuße[1] im selbstständigen Verfahren nach § 401 AO entscheidet gem. § 436 StPO, bzw. § 441 Abs. 1 StPO das Gericht. Ergeht die Entscheidung auf Antrag der Finanzbehörde gem. § 401 AO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss[2], so ist für Rückfragen des Gerichts die Finanzbehörde zuständig.[3]

Entsprechend der Regelung für die Anberaumung einer Hauptverhandlung im Strafbefehlsverfahren endet jedoch in diesem Verfahren gem. § 406 Abs. 2 AO für die Finanzbehörde die Rechtsstellung nach § 399 AO mit den Rechten und Pflichten der Staatsanwaltschaft, sobald eine mündliche Verhandlung aufgrund eines Antrags der Finanzbehörde oder eines Beteiligten oder von Amts wegen durch das Gericht angeordnet wird.[4]

Es verbleiben dann die Rechte der Finanzbehörde nach § 407 AO.

[3] Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 406 AO Rz. 10.
[4] § 441 Abs. 3 S. 1 StPO.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge