Rz. 32

Zum Rücktritt vom Vertrag ist eine Partei berechtigt, wenn sie sich dieses Recht im Vertrag vorbehalten hat oder wenn ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht bei Störung der Geschäftsgrundlage, wenn eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist[1], sowie in Fällen, in denen der Schuldner die Leistung nicht oder nicht vertragsmäßig erbracht hat[2] oder nach § 275 Abs. 1-3 BGB von der Leistungspflicht befreit ist[3] oder in denen die Kaufsache oder Werkleistung mangelhaft ist.[4] Der Rücktritt vom Vertrag lässt diesen nicht rückwirkend unwirksam werden, sondern begründet ein Rückgewährschuldverhältnis, kraft dessen die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben sind.[5]

Rz. 33–35 einstweilen frei

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