Rz. 3

Der persönliche Anwendungsbereich des § 411 AO ist beschränkt auf

  • Rechtsanwälte,
  • Steuerberater,
  • Steuerbevollmächtigte,
  • Wirtschaftsprüfer und
  • vereidigte Buchprüfer.

Die Aufzählung in § 411 AO ist abschließend; die Norm ist somit auf andere Berufsgruppen nicht anwendbar. Dies gilt auch für die gem. § 4 StBerG zur (beschränkten) Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen, wie z. B. die von § 4 Nr. 1 StBerG erfassten Notare.[1]

§ 411 AO ist hingegen auch anwendbar im Falle gleichzeitiger Zugehörigkeit zu mehreren der genannten Berufe (etwa als Rechtsanwalt und Steuerberater). Gehört der Betroffene allerdings mehreren Berufskammern an, ist jeder von ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die Gelegenheit zur Stellungnahme ist der jeweils zuständigen Berufskammer einzuräumen. Bei den zuständigen Kammern handelt es sich um

§ 411 AO ist allerdings lediglich in dem durch die Finanzbehörde betriebenen Bußgeldverfahren anwendbar. Im durch die Finanzbehörde geführten Strafverfahren und im gerichtlichen Straf- oder Bußgeldverfahren ist dies hingegen nicht der Fall.[2] Dasselbe gilt, wenn das Bußgeldverfahren durch die Finanzbehörde eingestellt wird.

[1] Deshalb krit. Lipsky, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 411 AO Rz. 4.
[2] Ebenso Rüping, in HHSp, AO/FGO, § 411 AO Rz. 9, Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 411 AO Rz. 3, Lipsky, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 411 AO Rz. 5.

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