Rz. 10
§ 413 AO benennt mit den Grundrechten auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person gem. Art. 2 Abs. 2 GG, des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses gem. Art. 10 GG und der Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 13 GG die Grundrechte (unter Angabe ihres Artikels) , die "nach Maßgabe dieses Gesetzes", also durch die oder aufgrund der AO, eingeschränkt werden.
Rz. 11
Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person i. S. des Art. 2 Abs. 2 GG werden insbesondere eingeschränkt durch
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird durch das BVerfG aus den Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG und nicht aus Art. 2 Abs. 2 GG hergeleitet. Diese unterliegen aber nicht dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG, weil sie nicht "durch ein Gesetz" oder "aufgrund eines Gesetzes" eingeschränkt werden können. Entsprechend werden die Einschränkungen etwa durch §§ 30 Abs. 6, 31a, 88a, 139a bis 139d, 249 Abs. 2 S. 2 AO, nicht durch das Zitat des § 413 AO umfasst.
Rz. 12
Das von Art. 10 GG gewährleistete Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis wird durch § 404 S. 1 i. V. m. § 100a StPO eingeschränkt.
Keine Einschränkung erfolgt dagegen durch § 105 AO (und den auf diese Vorschrift verweisenden § 111 Abs. 5 AO). Denn die in § 105 Abs. 1 AO gegenüber den Finanzbehörden geregelte Freistellung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt nach § 105 Abs. 2 AO gerade nicht, soweit eine Verpflichtung zur Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses besteht.
Rz. 13
Das durch Art. 13 GG geregelte Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird z. B. eingeschränkt durch
- § 99 AO (Betreten von Grundstücken und Räumen),
- § 200 Abs. 3 S. 2 AO (Betreten von Grundstücken und Betriebsräumen während einer Außenprüfung),
- § 210 Abs. 2 AO (Betreten von Grundstücken und Räumen bei der Nachschau im Rahmen der Steueraufsicht bei Verbrauchsteuern),
- § 287 AO (Betreten zur Durchsuchung durch den Vollziehungsbeamten),
- § 399 Abs. 2, 404 AO i. V. m. den Vorschriften der StPO (Durchsuchung im Steuerstrafverfahren).
Auch § 146 Abs. 1 S. 3 AO (Betreten von Wohnräumen bei der Kassen-Nachschau) schränkt das Grundrecht des Art. 13 GG ein. Da die Vorschrift jedoch nachträglich in die AO eingefügt worden ist und nicht durch § 413 AO erfasst ist (s. Rz. 3), enthält § 146b Abs. 1 S. 4 AO eine eigene Zitierung.
Rz. 14
Die von § 413 AO genannten Grundrechte werden "nach Maßgabe dieses Gesetzes" eingeschränkt. Das Zitiergebot des § 413 AO erstreckt sich damit nur auf die erfassten Vorschriften der AO, nicht jedoch auf die der Einzelsteuergesetze. So betrifft z. B. § 413 AO nicht den § 27b UStG zur USt-Nachschau und den § 42g EStG zur LSt-Nachschau hinsichtlich der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG. Auch erfüllt § 413 AO nicht die Anforderungen des Zitiergebots für Befugnisse der Finanzbehörde nach außersteuerlichen Gesetzen, etwa nach §§ 3 und 4 SchwarzArbG.