Rz. 33

Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet nach § 44 Abs. 1 S. 2 AO jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung. Dies entspricht dem Wesen der Gesamtschuld, das gerade darin besteht, dass mehrere eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist.[1] In den Fällen des einheitlichen Erwerbsvorgangs schuldet der Veräußerer die Grunderwerbsteuer auch dann in voller Höhe, wenn nicht er selbst, sondern ein Dritter zivilrechtlich zur Gebäudeerrichtung verpflichtet ist.[2] Wählt der Insolvenzverwalter die Zusammenveranlagung, entspricht es dem Wesen der dadurch begründeten Gesamtschuld, die auf Einkünfte des nicht insolventen Ehegatten entfallende Einkommensteuer im gleichen Verhältnis wie die durch die Einkünfte des Insolvenzschuldners ausgelöste Einkommensteuer zwischen der Insolvenzmasse und dem insolvenzfreien Vermögen zu verteilen.[3]

Soweit sich der Umfang der Leistungspflichten der einzelnen Gesamtschuldner voneinander unterscheidet, liegt überhaupt keine Gesamtschuld vor. Der im ersten Halbsatz enthaltene Vorbehalt einer anderweitigen Bestimmung kann sich daher nur auf Fälle beziehen, in denen sich das Gesamtschuldverhältnis auf einen Teilbetrag der jeweiligen Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis beschränkt. Eine solche betragsmäßig beschränkte Gesamtschuld besteht z. B. in den Fällen der fortgesetzten Gütergemeinschaft[4], in denen mehrere anteilsberechtigte Abkömmlinge die Erbschaftsteuer nur im Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile, der überlebende Ehegatte aber in voller Höhe schuldet.[5] Gleiches gilt, wenn Gesamtschuldner Nebenleistungen in unterschiedlicher Höhe schulden (s. Rz. 15-17), wenn sich die Haftung auf einen Teil der geschuldeten Leistung beschränkt oder wenn mehrere Haftungsschuldner in unterschiedlicher Höhe für einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis einzustehen haben.

Rz. 34 einstweilen frei

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