Rz. 35
Die auf den Gesamtrechtsnachfolger übergegangenen Ansprüche des Steuergläubigers werden in der gleichen Weise geltend gemacht, wie dies gegen den Vorgänger hätte geschehen müssen, Steueransprüche z. B. durch Steuerbescheid, Haftungsansprüche durch Haftungsbescheid. Während der Gesamtrechtsnachfolger des Steuerschuldners in Anspruch genommen werden muss, liegt die Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers eines Haftungsschuldners im Ermessen des FA. Die Bescheide sind dem Gesamtrechtsnachfolger als Inhaltsadressaten bekanntzugeben und müssen diesen namentlich bezeichnen. Die Adressierung an die nicht näher bezeichneten Erben als Gesamtrechtsnachfolger des namentlich benannten Rechtsvorgängers reicht nicht aus. Demgegenüber ist der Steuerschuldner (noch) hinreichend bestimmt bezeichnet, wenn der Bescheid als Adressaten der Steuerfestsetzung den Rechtsvorgänger zu Händen des namentlich bezeichneten Erben als Rechtsnachfolger ausweist. Wurde der Erblasser von mehreren Personen beerbt und sind diese deshalb Gesamtschuldner, so steht es dem FA frei, ob es sämtliche Miterben in einem nach § 155 Abs. 3 AO zusammengefassten Bescheid heranziehen will. Gibt das FA einen Steuerbescheid im Wege der Einzelbekanntgabe bekannt, so ist nur der betreffende Erbe in der geschilderten Weise als Steuerschuldner zu bezeichnen. Denn nur ihm gegenüber dient dieser Bescheid als Grundlage der Steuererhebung. Ein Hinweis auf die Inanspruchnahme anderer Gesamtschuldner ist nicht erforderlich. Ein zusammengefasster Bescheid wird (nur) gegenüber denjenigen Erben wirksam, die darin mit der erforderlichen Bestimmtheit als Adressaten bezeichnet sind.
Rz. 36
Wenn und solange der Testamentsvollstrecker den ganzen Nachlass verwaltet, können Ansprüche, die sich gegen den Nachlass richten, nach § 2213 BGB sowohl gegen die Erben als auch gegen den Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden. Die Vollstreckung in den Nachlass ist allerdings nur aufgrund eines gegen den Testamentsvollstrecker gerichteten Titels möglich.
Wenn und solange der Testamentsvollstrecker den ganzen Nachlass verwaltet, können Ansprüche, die sich gegen den Nachlass richten, nach § 2213 BGB sowohl gegen die Erben als auch gegen den Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden. Die Vollstreckung in den Nachlass ist allerdings nur aufgrund eines gegen den Testamentsvollstrecker gerichteten Titels möglich. Ist gegenüber dem Erben ein Steuer- oder Haftungsbescheid ergangen, reicht gegenüber dem Testamentsvollstrecker ein Duldungsbescheid aus. Anderenfalls muss die Festsetzung des Anspruchs gegenüber dem Testamentsvollstrecker erfolgen.
Rz. 37
Ist ein Verwaltungsakt noch dem Rechtsvorgänger gegenüber wirksam bekannt gegeben worden, so wirkt er auch gegen den Gesamtrechtsnachfolger. Der Lauf von Rechtsbehelfsfristen wird durch die Gesamtrechtsnachfolge nicht berührt. Die Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids, die im Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge bereits eingetreten war, gilt auch gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger. Ein bereits vom Rechtsvorgänger eingelegter Rechtsbehelf und das damit anhängig gewordene außergerichtliche Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren bleiben anhängig. Im finanzgerichtlichen Verfahren gelten allerdings über § 155 FGO die §§ 239ff. ZPO über die Unterbrechung des Verfahrens.
Rz. 38–39 einstweilen frei