Rz. 13

Unter Verpfändung ist die Belastung eines Gegenstands in der Weise zu verstehen, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus dem Gegenstand zu suchen.[1] Gegenstand eines Pfandrechts[2] können außer beweglichen Sachen[3] auch Rechte[4], insbesondere Forderungen[5], sein. Soweit ein Recht nicht übertragbar ist, kann ein Pfandrecht an dem Recht nicht bestellt werden.[6] Diese Einschränkung ist für die Verpfändung von Kindergeldansprüchen bedeutsam.[7] Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften.[8] Zur Verpfändung einer Forderung bedarf es daher ebenso wie zu deren Abtretung eines – grundsätzlich formlosen – Vertrags zwischen dem (verfügungsberechtigten) Inhaber und dessen Gläubiger.[9] In Bezug auf die Verfügungsbefugnis gelten die für die Abtretung geltenden Grundsätze (s. Rz. 9). Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger (d. h. ihr Inhaber) sie dem Schuldner anzeigt.[10] Der Grundsatz der Formfreiheit gilt auch für die Verpfändung der in § 46 Abs. 1 AO bezeichneten Ansprüche. Die Anzeige der Verpfändung unterliegt hingegen den sich aus § 46 Abs. 2 und 3 AO ergebenden Formerfordernissen.

Vor Fälligkeit kann der Schuldner nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger (d. h. Inhaber) der Forderung gemeinschaftlich leisten.[11] Nach Fälligkeit ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten.[12] Die Einziehung steht dem Pfandgläubiger allerdings nur insoweit zu, als sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist.[13]

Anders als im Fall der Abtretung (s. Rz 10) lässt die Verpfändung das Recht des Gläubigers zu weiteren Verfügungen über die Forderung (mit Ausnahme ihrer Einziehung) bestehen. Allerdings kann der Gläubiger die Forderung nur in belastetem Zustand abtreten oder nochmals verpfänden. Das bereits bestehende Pfandrecht wird dadurch nicht berührt. Später begründete Pfandrechte gehen dem zuvor begründeten Pfandrecht mit der Folge nach, dass nur derjenige Pfandgläubiger zur Einziehung berechtigt ist, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht.[14]

Rz. 14 einstweilen frei

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