Rz. 15
Im Unterschied zu Abtretung und Verpfändung handelt es sich bei der Pfändung einer Forderung nicht um ein privates Rechtsgeschäft, sondern um einen Akt der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, für den das Vollstreckungsgericht – d. h. das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Amtsgericht – zuständig ist. In bestimmten Fällen ist die Pfändbarkeit von Forderungen gesetzlich ausgeschlossen oder eingeschränkt. So kann nach § 76 S. 1 EStG der Anspruch auf Kindergeld nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes gepfändet werden, das bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wird.
Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen, und an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung wird mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner wirksam. Sie bewirkt die Beschlagnahme (Verstrickung) der Forderung und begründet für den Gläubiger ein Pfändungspfandrecht an der gepfändeten Forderung. Die Forderung wird damit der Verfügungsbefugnis des Vollstreckungsschuldners entzogen. Die gepfändete Forderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen. Während die Überweisung an Zahlungs statt einen Übergang der Forderung auf den Gläubiger bewirkt, ermächtigt die Überweisung zur Einziehung diesen nur dazu, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Üblicherweise erfolgen Pfändung und Einziehung in einem einheitlichen Beschluss.
Rz. 16
Ein und dieselbe Forderung kann – von verschiedenen Gläubigern – mehrfach gepfändet werden. In diesem Fall geht das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird. Zum Schutz vor Nachteilen aus der verzögerten Bearbeitung eines Pfändungsgesuchs sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Vorpfändung vor. Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger aufgrund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrests i. S. v. § 930 ZPO, sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats ab Zustellung der Benachrichtigung erfolgt.
Rz. 17
Bei der Vollstreckung von auf Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten durch die Finanzbehörden im Verwaltungswege tritt die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts. Die Pfändung und Einziehung von Geldforderungen ist in den §§ 309, 314 AO geregelt, die inhaltlich den §§ 829, 835 ZPO nachgebildet sind. Diese Regelungen gelten auch für die Verwaltungsvollstreckung durch andere Behörden, soweit das jeweils anwendbare Verwaltungsvollstreckungsgesetz – wie § 5 VwVG des Bundes – auf die Vorschriften der AO verweist.
Rz. 18
Die Wirkungen der Pfändung und Überweisung zur Einziehung treten nur dann ein, wenn der diesbezügliche Gerichtsbeschluss die gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Ansprüche des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner mit hinreichender Bestimmtheit bezeichnet. Dies setzt voraus, dass die betreffende Forderung nicht nur seitens des Vollstreckungsgläubigers, des Vollstreckungsschuldners sowie des Drittschuldners, sondern auch durch weitere Gläubiger identifiziert und von anderen Forderungen unterschieden werden kann. Dies erfordert regelmäßig die Angabe des Gegenstands und des Schuldgrunds der Forderung, wobei das zugrunde liegende Rechtsverhältnis wenigstens in allgemeinen Umrissen anzugeben ist. Für die Pfändung von Ansprüchen auf Rückgewähr von Steuern folgt daraus, dass Steuerart und Erstattungsgrund angegeben werden müssen; die pauschale Bezeichnung der gepfändeten Forderung(en) als "Steuererstattungsansprüche" genügt diesen Anforderungen nicht. Demgegenüber reicht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem sinngemäß die angeblichen Steuererstattungsansprüche des Vollstreckungsschuldners aufgrund der Einkommensteuerveranlagungen "für das abgelaufene Kalenderjahr und alle früheren Kalenderjahre" gepfändet werden, zur Identifizierung der von ihm betroffenen Ansprüche aus. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über nicht näher konkretisierte USt-Vergütungsansprüche ist auch dann hinsichtlich der bei seiner Zustellung bereits entstandenen Ansprüche hinreichend bestimmt, wenn der letzte betroffene Vergütungszeitraum nicht benannt ist.
Rz. 19 einstweilen frei