Rz. 12
Das Steuerrecht anerkennt die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke unabhängig davon, ob diese im Inland oder im Ausland geschieht. Seit dem 1.1.2009 legt der neu geschaffene § 51 Abs. 2 AO aber fest, dass bei Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke im Ausland die Steuervergünstigung nur gewährt wird, wenn die Förderung entweder natürlichen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland zugute kommt oder die Zweckverwirklichung im Ausland zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann. Die Einführung der Voraussetzungen, die nicht kumulativ vorliegen müssen, hat zur Folge, dass gemeinnützige Zweckverwirklichung im Ausland einen strukturellen Inlandsbezug aufweisen muss.
Dessen Einführung ist die Reaktion auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Stauffer. Der EuGH stellte fest, dass Körperschaften, die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in einem der Mitgliedstaaten der EU haben, sich grundsätzlich gegenüber den inländischen Finanzbehörden auf den Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit nach dem EG-Vertrag berufen können, um die für inländische und beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Körperschaften geltenden Steuervorteile in Anspruch zu nehmen. Zugleich ließ der EuGH erkennen, dass eine normative Begrenzung der Förderung gemeinnütziger Zwecke auf das Inland prinzipiell nicht europarechtswidrig ist. Zuvor hatte die Finanzverwaltung bereits mit BMF v. 20.9.2005 das in § 52 AO enthaltene Tatbestandsmerkmal der "Förderung der Allgemeinheit" dahingehend ausgelegt, dass entweder die deutsche Bevölkerung unmittelbar gefördert oder zumindest das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erhöht werden muss.
4.1 Zweckverwirklichung im Ausland
Rz. 13
Gemeinnützige Tätigkeiten mit Auslandsbezug sind in zwei Varianten denkbar:
- Inländische Körperschaften werden im Ausland aktiv. Einige gemeinnützige Zwecke werden typischerweise verfolgt, indem die deutsche steuerbegünstigte Körperschaft neben ihrer Inlandstätigkeit unmittelbar vor Ort im Ausland tätig wird.
- Ausländische Körperschaften werden im In- und Ausland aktiv. Die inlandsbezogene Tätigkeit ausländischer gemeinnütziger Organisationen hat eine zunehmende Praxisrelevanz beispielsweise bei der Vergabe von Stipendien von EU-ausländischen Stipendiengebern an deutsche Stipendiaten. Begehrt eine ausländische Körperschaft Steuerbegünstigungen nach deutschem Recht, ist erforderlich, dass sie sämtliche satzungsmäßigen Voraussetzungen an gemeinnützige Körperschaften erfüllt und die tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen des § 63 AO entspricht. Dies erfordert, dass die ausländische Körperschaft nach dem Recht ihres Sitzes vergleichbar steuerbegünstigt ist und den Beleg führen kann, dass sie ihre satzungsmäßig festgeschriebenen steuerbegünstigten Zwecke selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt und die Grundsätze der Vermögensbindung einhält. Ihre Satzung muss den Mustersatzungen in Anlage 1 zu § 60 AO inhaltlich, aber nicht wörtlich entsprechen.
4.2 Förderung der Bevölkerung Deutschlands
Rz. 14
Hierzu zählen alle natürlichen Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Auf die Staatsangehörigkeit oder Nationalität kommt es nicht an; begünstigt ist daher auch die Förderung von im Inland lebenden Ausländern. Umgekehrt ist nicht erforderlich, dass sich der genannte Personenkreis für Zwecke der Förderung im Inland aufhält; ausländische Organisationen können den Inlandsbezug daher erfüllen, wenn sie in Deutschland lebende Personen fördern, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten.
Juristische Personen und Personenvereinigungen werden nicht erfasst; die Förderung von gemeinnützigen inländischen Körperschaften durch ausländische Organisationen ist daher nicht begünstigt.
4.3 Förderung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland
Rz. 15
Die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland ist auch dann begünstigt, wenn die Tätigkeit im Ausland zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. Die Vorschrift hat erkennbar zum Ziel, die Steuerbegünstigung deutscher Körperschaften mit Auslandsbezug zu begründen, ausländische Körperschaften aber von der Steuerbegünstigung fernzuhalten. Dabei bleibt völlig unklar, wann eine Tätigkeit "zum Ansehen… beitragen kann". Nach der Begründung des Finanzausschusses soll die Formulierung verdeutlichen, "…dass es keiner spü...