Rz. 1
§ 67a AO enthält Sonderregelungen für sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins. Die Vorschrift ist steuerliche Begünstigungsnorm für Sportvereine zum Erhalt ihrer Gemeinnützigkeit unter dem Blickwinkel der Selbstlosigkeit nach § 55 AO. Diese sportlichen Veranstaltungen sind ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wenn sie auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sind, wenn also Eintrittsgelder erhoben werden. Sie können, wenn die Voraussetzungen des § 67a AO vorliegen, Zweckbetriebe sein. § 67a AO konkretisiert nicht nur den Begriff des Zweckbetriebes für sportliche Veranstaltungen, sondern erweitert ihn über die in § 65 AO enthaltene Definition hinaus; § 67a AO ist insoweit konstitutiv. Sportliche Veranstaltungen dienen dem begünstigten Zweck des Sportvereins; sie können daher Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO sein, weil es denkbar ist, dass der Zweck des Sportvereins (sportliche Betätigung) nur durch sportliche Veranstaltungen zu erreichen ist. Die Erhebung von Eintrittsgeldern ist jedoch i. d. S. niemals erforderlich, um den begünstigten Zweck zu erreichen. Indem § 67a AO auch insoweit der Veranstaltung den Zweckbetriebscharakter zuerkennt, erweitert er den in § 65 AO enthaltenen Begriff des Zweckbetriebes über die Definition des § 65 AO hinaus.
Rz. 2
Die Vorschrift des § 67a AO zerfällt in zwei Teile, nämlich Abs. 1 einerseits und Abs. 3 andererseits; beide Teile sind durch das in Abs. 2 enthaltene Wahlrecht verbunden. Der Sportverein kann wählen, ob für ihn die Regelung des Abs. 1 oder die des Abs. 3 gelten soll.
§ 67a AO ist mit Wirkung v. 1.1.1986 mit dem Inhalt des jetzigen Abs. 3 eingeführt worden; er ersetzt ab diesem Zeitpunkt die bis dahin in § 68 Nr. 7b AO enthaltene Regelung. § 68 Nr. 7b AO galt für sportliche Veranstaltungen ab 1.1.1977, ab 1.1.1986 nur noch für kulturelle Einrichtungen sowie kulturelle und gesellige Veranstaltungen und ist ab 1.1.1990 gestrichen worden.
Rz. 3
In der Zeit v. 1.1.1977 bis 31.12.1985 waren sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins Zweckbetriebe, wenn dieser keine Fußballveranstaltungen unter Einsatz seiner Lizenzspieler nach dem Bundesligastatut des Deutschen Fußballbundes e. V. durchführte. Daneben bestanden Höchstgrenzen für den Überschuss der Einnahmen; sie durften im Durchschnitt der letzten drei Jahre nicht mehr als 12.000 DM betragen; ein Überschreiten der Grenze von 12.000 DM war unschädlich, wenn der Überschuss einer zulässigen Rücklage zugeführt und innerhalb von drei Jahren für die steuerbegünstigten Zwecke der Körperschaft verwendet wurde.
Durch das Vereinsförderungsgesetz v. 18.12.1989 ist § 67a AO mit Wirkung ab 1.1.1990 um Abs. 1 und 2 erweitert worden. Sportvereinen steht jetzt die Wahl offen, ob ihre sportlichen Veranstaltungen wie bisher (jetzt Abs. 3) oder nach der Neuregelung des Abs. 1 behandelt werden sollen. Vgl. Madl, BB 1997, 1126; Wien, DStZ 1998, 572.
Die ebenfalls ab 1.1.1990 eingeführte Grenze der Einnahmen von 60.000 DM wurde durch das Steuer-Euroglättungsgesetz v. 19.12.2000 ab 1.1.2002 auf 30.678 EUR festgesetzt. Die Einnahmengrenze wurde in der folgenden Zeit schrittweise zunächst auf 35.000 EUR ab 1.1.2007 und schließlich 45.000 EUR ab 1.1.2013 angehoben.
Rz. 3a
Bedeutung hat § 67a AO für:
- § 4 Nr. 22 UStG. Nach dessen Buchstabe a sind die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art steuerfrei, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Nach Buchstabe b sind andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen als die in § 4 Nr. 22a UStG genannten steuerfrei, die von den dort genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass der Begriff der sportlichen Veranstaltung in § 4 Nr. 22b UStG an denjenigen in § 67a AO anknüpft; die Richtlinie 77/388/EWG wird insoweit nicht vollständig umgesetzt. Daher lassen sich die nachfolgenden Grundsätze entsprechend anwenden. Umgekehrt bedarf die Befreiung nach § 4 Nr. 22a UStG keineswegs immer einer Veranstaltung i. S. d. Rechtsprechung des BFH zu § 67a AO. Der Wortlaut des § 4 Nr. 22a UStG ("Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen belehrender Art") verlangt dies auch nicht.
- § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG. Nach dieser Vorschrift unterliegen die Leistungen der Körperschaften dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 %, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, wenn sie im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden und der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen...