2.1 Begriff der sportlichen Veranstaltung eines Sportvereins
Rz. 4
"Sport" und "sportlich" ist i. S. d. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO zu verstehen. "Sportverein" ist jede steuerbegünstigte Körperschaft, bei der die Förderung des Sports i. S. d. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO Satzungszweck ist. Sport braucht nicht der einzige satzungsmäßige Zweck sein. Unter den Begriff des Sportvereins fallen auch Sport- und Spitzenverbände.
Rz. 5
Unter "sportlicher Veranstaltung" sind organisatorische Maßnahmen zu verstehen, die auf die direkte Erreichung der Zwecke eines Sportvereins gerichtet sind, bei denen also aktiven Sportlern die Möglichkeit geboten wird, unmittelbar Sport zu betreiben. Doch werden nicht alle eng im Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehenden Dienstleistungen umfasst. Bei der Auslegung des Begriffs der sportlichen Veranstaltung ist nicht zwischen unterschiedlichen Arten von Sportvereinen zu differenzieren.
Es kommt auf die sportliche Betätigung der Sportler im Rahmen einer Veranstaltung an, nicht auf die Art der Veranstaltung. Eine bestimmte Organisationsform oder -struktur ist ebenfalls nicht erforderlich. Diese Voraussetzungen können auch vorliegen, wenn die sportliche Betätigung im Rahmen einer Veranstaltung erfolgt, die im Übrigen keinen sportlichen Inhalt hat. Eine sportliche Veranstaltung i. d. S. ist auch eine Veranstaltung, die selbst nicht steuerbegünstigt ist.
Hierzu gehören insbesondere Spiele, Wettkämpfe, Lehrgänge, Sportunterricht, Training, Trainingslager usw.
Eine Sportreise ist eine sportliche Veranstaltung, wenn die Ausübung von Sport im Mittelpunkt der Reise steht. Erholungsreisen, bei denen auch Sport getrieben wird, sind keine sportliche Veranstaltung in diesem Sinn.
Rz. 6
Eine "Veranstaltung" setzt, im Gegensatz zu einer "Einrichtung", keine gegenständliche Verfestigung von einiger Dauer voraus, sondern ist ihrer Natur nach von vornherein auf eine bestimmte Zeit angelegt. Eine "Veranstaltung" setzt eine Maßnahme mit einem organisatorischen Ablauf und einem aus dem alltäglichen Betrieb herausgehobenen Anlass voraus.
"Veranstaltung" ist jedes einzelne Spiel, nicht z. B. eine Punkt- oder Endrunde.
Der Begriff der sportlichen Veranstaltung setzt nicht die Anwesenheit von Publikum voraus. Voraussetzung ist auch nicht, dass sich an ihr nur Mitglieder des Sportvereins oder eines anderen Sportvereins sportlich betätigen, sondern umfasst auch solche Veranstaltungen, bei denen auch Nichtmitglieder Sport betreiben (Trimmveranstaltungen, Volkswettbewerbe). Auch Training unterfällt der sportlichen Veranstaltung i. S. d. § 67a AO; Training einzelner Sportler hingegen ist keine Veranstaltung, sondern (Einzel-)Dienstleistung.
Rz. 7
Nicht zu den sportlichen Veranstaltungen gehören Leistungen, die nicht unmittelbar der Sportausübung dienen, sondern nur die Voraussetzungen dafür schaffen, wie die Vermietung oder Nutzungsüberlassung von Sportstätten oder Sportgeräten oder der Transport der Sportler zum Wettkampfort. Beschränken sich die organisatorischen Maßnahmen auf die ordnungsgemäße Benutzung durch die Leistungsempfänger, ist dies erst recht keine sportliche Veranstaltung. Hierunter fällt auch die Schaffung des rechtlichen Rahmens, z. B. die Beschaffung von Start- und Landerechten oder die Zahlung der Landegebühren durch einen Luftsportverein. Erst dann, wenn darüber hinaus Leistungen erbracht werden, ist die "u. a. Grenze" der sportlichen Veranstaltung überschritten. Etwas anderes wird mit dem Niedersächsischen FG v. 6.2.2003 wohl gelten müssen, wenn die Nutzungsüberlassung der Sportgeräte aufgrund der Eigenart der betriebenen Sportart die einzige Maßnahme des Vereins ist, durch die aktive Vereinsmitglieder ihren Sport ausüben können. Dann liegt keine Sonder-(Dienst-)Leistung für einzelne Personen vor, sondern eine allgemeine organisatorische Maßnahme, die es allen Vereinsmitgliedern ermöglicht, ihre Sportart auszuüben.
Ebenfalls nicht zu den sportlichen Veranstaltungen gehören Leistungen, die der Verein lediglich bei Gelegenheit von sportlichen Veranstaltungen erbringt, wie z. B. Verkauf von Speisen und Getränken (Vereinsgaststätten), Werbung in den Sportstätten, auf der Sportkleidung, auf Eintrittskarten und in der Vereinszeitschrift (einschließlich Stadion-, Banden- und Trikotwerbung), ferner das Betreiben von Pensionsreitställen, die Unterhaltung von Clubhäusern usw. Hierbei handelt es sich, soweit nicht Vermögensverwaltung vorliegt, um steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, nicht um Zweckbetriebe; vgl. Rz. 28 ff..
Nicht zu den sportlichen Veranstaltungen gehört auch das (bloße) Unterhalten einer Mannschaft aus bezahlten Sportlern.