Rz. 25
Ist eine sportliche Veranstaltung Zweckbetrieb nach § 67a AO, so sind nur die unmittelbar mit der sportlichen Veranstaltung zusammenhängenden Einnahmen in den Bereich des Zweckbetriebs und in die Prüfung einzubeziehen, ob die Zweckbetriebsgrenze des Abs. 1 S. 1 überschritten ist, und bleiben bei Nichtüberschreiten steuerfrei. Das sind insbesondere die Eintrittsgelder, Einnahmen aus Programmverkauf usw. Nicht in den Zweckbetrieb einbezogen werden dagegen insbesondere Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung. Unter Werbung ist sowohl Bandenwerbung (wenn sie über die bloße Vermietung der Werbefläche hinausgeht) als auch Trikotwerbung, Werbung in dem Programmheft und sonstige Werbung zu verstehen. Diese Regelung gilt sowohl für die Zweckbetriebe nach Abs. 1 als auch für die nach Abs. 3; der Verzicht auf die Anwendung des Abs. 1 bezieht sich nach Abs. 2 nur auf Abs. 1 S. 1, nicht auf die Regelung des Abs. 1 S. 2, die daher auch für Abs. 3 gilt. Zur Ermittlung des Überschusses aus der Werbung konnten nach Nr. 4 AEAO zu § 64 Abs. 1 AO, VwA 1 a. F. die Kosten mit 25 % der Werbeeinnahmen angesetzt werden. Diese Regelung ist jedoch überholt, vgl. Rz. 31.
Ebenfalls nicht in den Umfang des Zweckbetriebs fallen Einnahmen aus sonstigen Verkäufen, z. B. Sportbilder, Maskottchen, Souvenirs etc., auch wenn diese Verkäufe anlässlich einer sportlichen Veranstaltung erfolgen, die Zweckbetrieb ist.
Rz. 26
In den Zweckbetrieb "sportliche Veranstaltungen" einzubeziehen sind Ablösezahlungen für Sportler, wenn dadurch nur die Ausbildungskosten erstattet werden; die Verwaltung erkennt einen Pauschalbetrag bis 2.557 EUR pro Sportler als Erstattung von Ausbildungskosten und damit als steuerlich unschädlich an. Bei höheren Ablösezahlungen muss die tatsächliche Höhe der Ausbildungskosten nachgewiesen werden. Ablösezahlungen, die über die Ausbildungskosten hinausgehen, verstoßen gegen den Grundsatz der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung der Mittel und sind gemeinnützigkeitsschädlich. Vgl. hierzu Schieder, DB 1983, 2387.
Rz. 27
Die Rechtsfolge des Ausschlusses der Verkäufe und Werbung aus dem Zweckbetrieb besteht darin, dass die ausgeschlossenen Einnahmen nicht bei der Ermittlung der Zweckbetriebsgrenze berücksichtigt werden, sie andererseits auch nicht die Steuervergünstigungen des Zweckbetriebs genießen. Die Verkaufstätigkeit und die Werbung bilden einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.