Prof. Dr. Bernhard Schwarz †
Rz. 18
In zahlreichen gesetzlichen Vorschriften meist innerhalb oder aber auch außerhalb des Steuerrechts sind Dritte zur Übermittlung von elektronischen Daten an die Finanzbehörden verpflichtet. Die Einzelregelungen über die verpflichteten Personen und Stellen sowie der Inhalt und der Umfang der Verpflichtungen sind jeweils in den Einzelgesetzen geregelt. Dies ist vielfach das EStG. Die Verpflichteten sind bei Pflichtverletzungen u. U. Haftungsschuldner nach § 72a Abs. 4 AO. Allerdings enthält § 93c Abs. 8 AO eine Reihe von Ausnahmefällen von Datenübermittlungspflichten, die nicht unter § 93c Abs. 1–7 AO und damit auch nicht unter § 72a Abs. 4 AO fallen.
5.1 Haftungsvoraussetzungen und Haftungsumfang
Rz. 19
Eine Person, Gesellschaft oder sonstige mitteilungspflichtige Stelle muss durch Gesetz verpflichtet sein, steuerliche Daten eines Stpfl. an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln. § 93c AO regelt die einzelnen Rahmenbedingungen wie z. B. das Verfahren für die Übermittlungen etwa zur Identifizierung des Stpfl., während sich Inhalt und Umfang der zu übermittelnden Daten aus den einzelnen Verpflichtungsregelungen ergeben. § 93c Abs. 8 AO enthält im übrigen eine Liste von steuerrelevanten Übermittlungen, für die § 93c AO von vornherein nicht gilt. Für diese Verpflichtung kommt eine Haftung nach § 72a Abs. 4 AO nicht in Betracht.
Rz. 20
Die Mitteilungspflichtige Stelle haftet für die entgangene Steuer, wenn sie die nach Maßgabe des § 93c AO zu übermittelnden Daten
- unrichtig oder unvollständig oder
- nicht übermittelt.
Voraussetzungen der Haftung sind also eine Daten-Übermittlungspflicht und deren Nicht- oder unrichtige Erfüllung. Dieses Fehlverhalten muss ursächlich für entgangene Steuern sein. Dabei kommen die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuern wegen § 87e AO nicht in Betracht. Nach einigen einzelgesetzlichen Regelungen scheidet eine Haftung nach § 72a Abs. 4 AO aus. Hier können § 10 Abs. 2a S. 7 u. Abs. 4b S. 6, § 10a Abs. 5 S. 4, § 22a Abs. 1 S. 2, § 43 Abs. 1 S. 7 u. Abs. 2 S. 8, § 45d Abs. 1 S. 3 und Abs. 3 S. 5 EStG sowie § 50 Abs. 2 S. 4 und § 65 Abs. 3a EStDV genannt werden. Die Kausalität der Pflichtverletzung für entgangene Steuern dürfte vielfach nicht leicht festzustellen sein.
Die unvollständige, unrichtige oder Nichtübermittlung der Daten muss vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet sein. Diese Haftung sieht im Gegensatz zu der Haftung nach § 72a Abs. 1 u. 2 AO keine Feststellungslast für das Fehlen einer groben Fahrlässigkeit und eines Vorsatzes vor.