Rz. 2

§ 74 AO stellt einen eigenen steuerrechtlichen Haftungstatbestand dar, auf den sich privatrechtliche Vereinbarungen nicht auswirken. Es handelt sich um eine persönliche Haftung, die neben dem Steueranspruch besteht, allerdings dinglich beschränkt auf die dem Unternehmen dienenden Gegenstände.[1] Das bedeutet jedoch keine Umformung der Haftung in eine Duldung der Zwangsvollstreckung (vgl. Rz. 16), sondern es handelt sich bezüglich des beschränkten Haftungsumfangs um eine echte Ausfallhaftung.[2]

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