Rz. 13

Alle Voraussetzungen für die Haftung müssen im Augenblick der Entstehung der Haftungsschuld erfüllt sein.[1] Eine Haftungsschuld kann nur während der Dauer der wesentlichen Beteiligung entstehen[2], und zwar auch nur für die während dieser Dauer entstandenen Steuern bzw. Erstattungsansprüche für gezahlte Steuervergütungen.[3] Sind Steuern vorher entstanden, so kommt eine Haftung nach dieser Vorschrift auch dann nicht in Betracht, wenn sie während der wesentlichen Beteiligung fällig geworden sind. Der Gegenstand muss auch während der Dauer der wesentlichen Beteiligung dem Unternehmen gedient haben. Dagegen fordert die Vorschrift nicht, dass zur Zeit der Entstehung des Steueranspruchs (Erstattungsanspruchs) der Gegenstand auch dem Unternehmen gedient hat. Es reicht daher aus, wenn die Sache dem Unternehmen zwischen Entstehung und Fälligkeit des Steueranspruchs zur Verfügung gestellt worden ist.[4] Ob der Haftungsschuldner die rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit gehabt hätte, den Gegenstand vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzuziehen, ist ohne Belang.[5]

Ist die Haftungsschuld einmal entstanden, so schadet der Wegfall einzelner Haftungsvoraussetzungen vor der Haftungsinanspruchnahme grundsätzlich nicht (vgl. auch Rz. 17). Der Haftungsschuldner muss zu diesem Zeitpunkt allerdings noch Eigentümer des Gegenstands sein, da die Haftung nur durch Zugriff auf diesen Gegenstand verwirklicht werden kann.[6] Durch ein rückwirkendes Verschenken eines (Teil-)Anteils kann die einmal vorhanden gewesene wesentliche Beteiligung nicht beseitigt werden.[7]

[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO,/FGO § 74 AO Rz. 12, 16.
[4] A. A. Niedersächsisches FG v. 24.9.1980, VI 264/77, EFG 1981, 58; FG Düsseldorf v. 12.10.2006, 11 K 2025/06 F, EFG 2007, 13; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 74 AO Rz. 9.
[6] Niedersächsisches FG v. 24.9.1980, VI 264/77, EFG 1981, 58; BFH v. 27.6.1957, V 298/56 U, BStBl III 1957, 279.

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