Rz. 32

Nach § 77 Abs. 2 S. 1 AO hat der Grundeigentümer die Zwangsvollstreckung wegen einer Steuer zu dulden. Die Duldungspflicht erstreckt sich nach dem eindeutigen Wortlaut nicht auf steuerliche Nebenleistungen i. S. v. § 3 Abs. 4 AO.[1] Bei einem Grundstückserwerb im Weg der Zwangsversteigerung[2] soll die Duldungspflicht für die GrSt (s. Rz. 34) nach OVG Koblenz v. 8.12.1981, 6 A 279/80, KTS 1982, 484 nur für die im Zeitpunkt des Zwangsversteigerungstermins festgesetzte Steuer bestehen, nicht aber für eine spätere, rückwirkende Erhöhung durch nachträgliche Wertfortschreibung.

[1] Ebenso Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 77 AO Rz. 11.

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