Rz. 23

Beteiligungsfähig können zunächst natürliche Personen, also Menschen i. S. v. § 1 BGB sein.[1] Diese sind für den gesamten Rechtsbereich rechtsfähig. Die Beteiligungsfähigkeit besteht für die Dauer der Rechtsfähigkeit.

 

Rz. 24

Beteiligungsfähig sind ferner juristische Personen des Zivilrechts und des öffentlichen Rechts.[2] Juristische Personen sind Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, denen aufgrund gesetzlicher Regelungen Rechtsfähigkeit – auch hier für den gesamten Rechtsbereich – beigelegt worden ist.

 

Rz. 25

Beteiligungsfähig können auch sonstige Personenvereinigungen oder Sachgesamtheiten gleich welcher Rechtsform sein, wenn ihnen durch Steuergesetze Pflichten auferlegt oder Rechte eingeräumt werden.[3] Entscheidend ist insoweit, dass ein Einzelsteuergesetz für die Personenvereinigung bzw. die Sachgesamtheit eine partielle Steuerrechtsfähigkeit und daraus folgend die Beteiligungsfähigkeit generell begründet.

 

Rz. 26

Beteiligungsfähig können auch Behörden sein.[4]

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