Rz. 23
Beteiligungsfähig können zunächst natürliche Personen, also Menschen i. S. v. § 1 BGB sein.[1] Diese sind für den gesamten Rechtsbereich rechtsfähig. Die Beteiligungsfähigkeit besteht für die Dauer der Rechtsfähigkeit.
Rz. 24
Beteiligungsfähig sind ferner juristische Personen des Zivilrechts und des öffentlichen Rechts.[2] Juristische Personen sind Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, denen aufgrund gesetzlicher Regelungen Rechtsfähigkeit – auch hier für den gesamten Rechtsbereich – beigelegt worden ist.
Rz. 25
Beteiligungsfähig können auch sonstige Personenvereinigungen oder Sachgesamtheiten gleich welcher Rechtsform sein, wenn ihnen durch Steuergesetze Pflichten auferlegt oder Rechte eingeräumt werden.[3] Entscheidend ist insoweit, dass ein Einzelsteuergesetz für die Personenvereinigung bzw. die Sachgesamtheit eine partielle Steuerrechtsfähigkeit und daraus folgend die Beteiligungsfähigkeit generell begründet.
Rz. 26
Beteiligungsfähig können auch Behörden sein.[4]
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